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Berufseinstieg als Architekt – Wie geht’s weiter nach dem Studium?

von | 31. Mrz. 2022

Neigt sich das Studium dem Ende zu, beschäftigt angehende Architekten die Frage, wie es nun weitergeht. Absolventen der Architektur, Innenarchitektur, Landschafts- oder Stadtplanung stellt sich bei Berufseinstieg zudem die Frage, wozu sie ihr Studienabschluss nun eigentlich berechtigt: Was dürfen sie mit welchem Abschluss? Und wofür braucht man eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer?

Die gesetzlichen Vorgaben zur Berufsbezeichnung und Bauvorlageberechtigung unterscheiden sich je nach Abschluss und Bundesland. Entscheidend sind jedoch immer die Ziele, die die angehenden Architekten vor Augen haben – was für Projekte sie übernehmen und ob sie sich selbständig machen wollen.

Wann darf man sich „Architekt“ nennen?

Die Berufsbezeichnungen „Architekt / Architektin“, „Stadtplaner / Stadtplanerin“ etc. sind gesetzlich geschützt. Im Detail regeln dies die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer. Architekt, Stadtplanerin etc. darf sich nur nennen, wer in die jeweilige Liste einer Berufskammer eingetragen ist. Dies erfordert in der Regel

  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Architektur mit einer Mindest-Regelstudienzeit von vier Jahren,
  • einen Nachweis über mind. zwei Jahre Berufspraxis in den wesentlichen Berufsaufgaben (also z.B. in allen Leistungsphasen) und
  • die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer.

Da nicht jede Bachelor-Master-Kombination von den Kammern anerkannt wird, sollten sich Architektur-Studenten idealerweise schon vor Studienbeginn über die genauen Voraussetzungen in ihrem Bundesland informieren. Zudem muss man bei etlichen Architektenkammern die zweijährige praktische Tätigkeit schon zu Beginn anzeigen, ein nachträglicher Nachweis genügt nicht. Wer sich zu spät darum kümmert, muss sonst zwei weitere Jahre warten, selbst wenn er oder sie bereits Berufspraxis gesammelt hat.

Was dürfen Absolventen mit Bachelor-Abschluss?

Ob ein Bachelor-Studium ausreicht, um später Mitglied einer Berufskammer werden zu können, hängt insbesondere von der Studiendauer ab. Eine Regelstudienzeit von 6 Semestern ist hierfür meist nicht ausreichend.

Wem der Architekten-Titel egal ist, der kann sich natürlich auch schon nach einem sechssemestrigen Bachelor-Studium ins Berufsleben stürzen (und gibt dann als Titel nur seinen akademischen Abschluss an). Zwar behaupten viele Planungsbüros, dass für sie ein Masterstudium zu einem vollwertigen Architekturstudium gehört, doch finden viele Absolventen auch ohne Master eine gute Anstellung. So mancher möchte erst Berufspraxis sammeln, bevor er oder sie ein Masterstudium dranhängt – vor allem weil die praktische Erfahrung trotz Pflichtpraktika in den meisten Studiengängen schlicht zu kurz kommt.

Eine selbständige Tätigkeit gestaltet sich nach sechs Semestern Bachelor um einiges schwieriger. Zwar darf in Deutschland jeder Planungsleistungen anbieten und erbringen. Ohne einen vertrauenserweckenden Titel oder eine Bauvorlageberechtigung sind die eigenen Möglichkeiten jedoch deutlich eingeschränkt. Was nicht heißt, dass man nicht auch mit Bachelor-Abschluss eine geeignete Nische finden kann, etwa in der Energieberatung.

Wie geht es weiter nach dem Master-Studium?

Beim Masterstudium ist vor allem wichtig, dass es inhaltlich zum zuvor erworbenen Bachelor-Abschluss passt. Wenn man später in die Architektenliste aufgenommen werden möchte, wäre eine Kombination wie etwa „Bachelor Innenarchitektur“ und „Master Architektur“ problematisch.

Die meisten Absolventen sammeln nach dem Master-Abschluss zunächst praktische Erfahrung in einem Architekturbüro. Dabei können sie die im Studium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse einsetzen und schon in weiten Bereichen als Planer arbeiten. Dabei trifft sie jedoch (noch) nicht die volle Verantwortung des Architekten, etwa beim Einreichen von Bauanträgen. Diese muss ein bauvorlageberechtigter Planer als Verantwortlicher unterzeichnen.

Wie erhalten Architekten die Bauvorlageberechtigung?

Die (große) Bauvorlageberechtigung ist in Deutschland durch Bauordnungen geregelt; jedes Bundesland hat hier seine eigenen Verordnungen. Grundsätzlich gilt, dass nur eingetragene Architekten sowie Bauingenieure, die in einer Ingenieurkammer in die Liste der Bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind, Bauanträge für alle Bauwerke einreichen dürfen. Um also nach einem Architekturstudium bauvorlageberechtigt zu sein, muss man zunächst die oben genannten Kriterien – Mindestregelstudienzeit, Berufserfahrung und Kammermitgliedschaft – erfüllen.

In manchen Bundesländern können Planer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine „kleine“ Bauvorlageberechtigung erhalten, die nur für kleinere oder weniger komplexe Gebäude gilt, von Garagen bis zu Doppelhäusern oder kleineren Gewerbebauten.

Der Weg in die Selbständigkeit

Wer mit dem Gedanken spielt, sich als Architekt selbständig zu machen, sollte sich neben den erforderlichen Berechtigungen auch mit den Themen Steuern und Versicherungen auseinandersetzen. Um die schwierige Startphase stemmen zu können, benötigen angehende Selbständige einen Finanz- und idealerweise auch einen Businessplan, um die zentralen Fragen nach dem Wie und Warum beantworten zu können – und auch potenzielle Kunden zu überzeugen.

So mancher wählt einen „sanften“ Einstieg und ist zunächst nebenberuflich selbständig. Andere gründen gleich ihr eigenes Architekturbüro und stürzen sich mit voller Kraft in die Akquise und die Arbeit an eigenen Projekten. Da derzeit viele Büroinhaber auf der Suche nach Nachfolgern sind, lohnt es sich auch zu überlegen, ob man vielleicht lieber ein bestehendes Architekturbüro übernehmen möchte.

Wer braucht eine Berufshaftpflichtversicherung?

Alle selbständigen oder freiberuflichen Architekten benötigen zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung. Sie ist nicht nur Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer, sondern schützt vor allem ihre Existenzgrundlage. Denn schon ein kleiner Fehler kann große Folgen haben. Für Schäden durch Planungs- oder Überwachungsfehler, für Falschberatung oder unterlassene Hinweise haften Architekten noch lange nach der Baufertigstellung – im schlimmsten Fall sogar mit ihrem Privatvermögen.

Einige Versicherer gewähren Existenzgründern Nachlässe auf den regulären Tarifbeitrag der Architektenhaftpflicht. Zusätzliche Rabatte sind beim Abschluss über einen spezialisierten Fachmakler möglich. Die Experten von bau-plan-asekurado beraten Sie gern zu allen Versicherungsfragen. Alternativ können Sie im Online-Tarifrechner die besten Angebote zahlreicher Versicherer vergleichen.

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