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Architektenhonorar: Nachträge konsequent abrechnen

von | 27. Mai. 2020

Bestehende Aufträge gut und leistungsgerecht abrechnen. Das ist eine der Stellschrauben für Architekten und Ingenieure, um gut durch die Krise zu kommen. Mit den größten „Hebel“ haben Sie dabei bei den Planungsänderungen. Viele Planer halten sich da immer noch vornehm zurück, weil sie das Verhältnis zum Auftraggeber nicht belasten wollen. Oft ist es aber auch so, dass Auftraggeber die Honorarzahlung verweigern, weil bestimmte formale Anforderungen nicht erfüllt seien. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Die Rechtsprechung  ist auf Ihrer Seite

Schriftform bei Planungsänderungen kein Ausschlusskriterium

Die erste Erleichterung für die Praxis besteht in der Aussage, dass das Zusatzhonorar für Planungsänderung nicht daran scheitern darf, dass die „Schriftformregelung“ in § 10 HOAI nicht eingehalten worden ist. Ein Honorar für Planungsänderungen dürfen Sie somit auch dann abrechnen, wenn Sie

  • die Planungsänderung mit dem Auftraggeber mündlich vereinbart haben oder
  • sich die angeordnete Planungsänderung aus der Niederschrift einer Besprechung (Protokoll) ergibt.

Das ist zuletzt in zwei Entscheidungen zum Architektenhonorar festgestellt worden. Nämlich zum einen vom OLG München (Urteil vom 31.01.2017, Az. 27 U 3253/16 Bau, rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 22.05.2019, Az. VII ZR 25/17). Und zum zweiten vom OLG Celle (Urteil vom 20.04.2018, Az. 7 U 21/18; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 04.12.2019, Az. ZR 137/18). OLG und BGH haben (im Einklang mit dem BGB) klargestellt, dass diese Regelung in der HOAI nicht wirksam und damit für Sie nicht relevant ist. Im Ergebnis bedeutet das, dass Sie Honorar auch ohne schriftliche Vergütungsvereinbarung abrechnen dürfen. Wichtig ist immer, dass Sie mit dem Auftraggeber eine Leistungsvereinbarung getroffen und sich mit ihm über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen abgestimmt haben. Mit anderen Worten: Ziele und räumlicher Umfang der jeweiligen Planungsänderung müssen klar sein.

Natürlich ist es sicherer, wenn Sie eine schriftliche Beauftragung vorweisen können. Aber nun ist es quasi amtlich, dass das Änderungshonorar nicht an der fehlenden Schriftform scheitert. Das wird insbesondere deshalb interessant, weil die Rechtsprechung auch kleinere Änderungen aus der Sphäre des Bauherrn als honorarrelevant eingestuft hat. Im Zweifel können Sie als Architekt oder Ingenieur fehlende schriftliche Vereinbarungen mit (kaufmännischen) Bestätigungsschreiben auch schnell „selbst erzeugen“.

Setzt Vergütung immer Honorarvereinbarung voraus?

Interessant ist auch die Aussage der Richter, dass der Unternehmer (= Sie als Planer) die übliche Vergütung abrechnen können, wenn die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben und dem Auftragnehmer grundsätzlich eine Vergütung zusteht. Diese Regelung findet sich bereits in den §§ 631 und 632 BGB und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung. Um Ihren Honoraranspruch durchzusetzen, müssen Sie aber eine angemessene Rechnung erstellen, die die ortsübliche Vergütung enthält. Für Sie heißt das: Haben Sie Leistungen erbracht, für die es eine Preisrechtsregelung gibt (hier: wiederholte Grundleistungen), müssen Sie nach dieser Preisrechtsregelung abrechnen. Besteht eine solche Regelung nicht, dürfen Sie nach Zeithonorar (= übliche Vergütung) abrechnen (Zeitaufwand schlüssig beschreiben).

Architektenhonorar: Planungsänderungen und neue anrechenbare Kosten

Ein weiterer „Befreiungsschlag“ der neuen Rechtsprechung betrifft das Thema „anrechenbare Kosten“. Bislang gab es regelmäßig Streit darüber, ob die anrechenbaren Kosten angepasst werden müssen, wenn durch vereinbarte Planungsänderungen zusätzliche Kosten anfallen. Das OLG München hat das bejaht. Es hat klargestellt, dass bei Planungsänderungen mit Mehrkosten oder änderungsbedingten Kostenveränderungen auch die anrechenbaren Kosten, also die Entwurfsplanung, entsprechend nach oben anzupassen sind.

Für Sie heißt das: Achten Sie bei Planungsänderungen darauf, dass Sie im Zuge der Vorlage der Änderungsplanung gleichzeitig die Entwurfsplanung aktualisieren. Diese beinhaltet auch die aktualisierte Kostenberechnung. Reichen Sie die neuen anrechenbaren Kosten zeitnah ein. Denn damit zeigen Sie dem Bauherrn, dass es sich bei der Anpassung um eine Selbstverständlichkeit handelt (wie bei anderen Verträgen auch).

Fazit

Planungsänderungen bieten neben zusätzlichen Leistungen und Planungsleistungen im Bestand das größte Potenzial für Mehrhonorare. Schöpfen Sie dieses Potenzial aus. Das Honorar steht Ihnen rechtlich zu. Machen Sie da keine Kompromisse.

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Immer gut beraten: Bei Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Architekten kontaktieren Sie uns gern.

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