Um als Architekt im Ausland arbeiten zu können, muss man einige Aspekte beachten. Neben zu stellenden Anträgen und Nachweisen der Qualifikation stellt sich auch die Frage nach dem Schutz der Berufshaftpflichtversicherung. Hier gibt es je nach Versicherung unterschiedliche Regelungen. Auch Vorschriften im jeweiligen Zielland spielen mitunter eine Rolle.
Europa- und weltweiter Versicherungsschutz
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einer europaweiten und einer weltweiten Deckung. Die europaweite Deckung gliedert sich noch einmal in die folgenden Bereiche: gesamte EU, gesamte EU und weitere europäische Länder (Schweiz etc.), geographisches Europa sowie Europa ohne weitere Angaben.
Was die weltweite Deckung betrifft, sind folgende Aufteilungen der Versicherer denkbar:
- Die Deckung erfolgt weltweit, allerdings im Rahmen des deutschen Schadensersatzrechts, wahlweise mit oder ohne Kanada und USA
- Weltweite Deckung nach Landesrecht außer Kanada und USA
Es stellt sich daher die Frage, ob das deutsche Recht oder das des jeweiligen Landes Anwendung findet. Wenn die Deckung nach Landesrecht nicht explizit vertraglich festgehalten wurde, besteht kein Versicherungsschutz.
Findet das Bauvorhaben in Kanada oder den USA statt, muss immer eine gesonderte Vereinbarung nach dem jeweiligen Landesrecht getroffen werden. Möglich ist außerdem, dass Versicherer gar keine weltweite Deckung anbieten.
Lokaler Versicherungsschutz
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen kein deutscher Versicherungsschutz greifen kann. Das trifft beispielsweise ein, wenn das Land vorschreibt, dass eine Pflichtversicherung nach den Vorschriften des eigenen Landesrechts bestehen muss. In der Regel sind deutsche Versicherer dann nicht zugelassen und es muss für die Auslandstätigkeit ein lokaler Versicherungsschutz abgeschlossen werden.
Darüber hinaus sind landestypische Regelungen wie Nachhaftungsansprüche nach dem französischen Code Civil oder vergleichbare Regelungen in anderen Ländern zu berücksichtigen. Sie sind immer vom Versicherungsschutz durch deutsche Versicherer ausgeschlossen. Der Code Civil schreibt unter anderem vor, dass der Architekt voll umfänglich sowohl gegenüber Auftraggeber als auch Käufer haftet.
Beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu Auslandsprojekten sollte man die vorhandene Deckung daher genau prüfen und gegebenenfalls eine zusätzliche Versicherung vereinbaren.