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Architekt tritt als Bauherr auf – Welcher Versicherungsschutz ist möglich?

von | 21. Sep. 2021

„Ich bin ja versichert“, denkt so mancher Architekt und macht sich frohgemut an die Planung seines künftigen Zuhauses. Allerdings greift die Berufshaftpflichtversicherung nicht bei allen Schäden und auch nicht bei allen Projekten. Zu den wichtigsten Ausnahmen, sogenannten „nicht versicherten Risiken“, zählen eigene Bauvorhaben – also wenn die Architektin, der Bauingenieur oder der Ehepartner selbst als Bauherr auftritt. Wer sein künftiges Eigenheim plant, sich als Bauträger oder Generalübernehmer betätigt, ist mit einer klassischen Berufshaftpflichtversicherung nicht gegen Objektschäden versichert. Lesen Sie im Folgenden, wie Sie in solchen Situationen das Bauvorhaben und ihre eigene Haftung bestmöglich absichern.

Eigenschaden oder Drittschaden?

Bei der Haftpflichtversicherung gilt der Grundsatz: Eigenschäden lassen sich nicht versichern, sondern nur Schäden, die Dritten entstehen. Tritt ein Architekt oder Ingenieur bei ein- und demselben Bauvorhaben als Bauherr und als Planer auf, so schadet er sich mit einem Planungs- oder Überwachungsfehler selbst (= Eigenschaden). Auch wenn er ein Objekt für nahe Angehörige oder Büropartner plant, greift seine Berufshaftpflichtversicherung nicht.

Dennoch sind auch in dieser Konstellation echte Drittschäden möglich, gegen die sich Planer unbedingt versichern sollten – etwa ein Unfall auf der Baustelle oder eine Beschädigung des Nachbargrundstücks, für die sie gesetzlich haften. Für solche Fälle benötigen sie eine Bauherrenhaftpflichtversicherung. Bei dieser Versicherung müssen Architekten und Ingenieure eine Besonderheit beachten: Versicherungsschutz besteht laut Standardbedingungen nur, sofern der Bauherr keine Planungsleistungen erbringt und auch nicht die Bauleitung (Objektüberwachung) übernimmt.

Versicherungen fürs Planen und Bauen in eigener Regie

Da Planer gerade beim eigenen Heim meist auch selbst Regie führen wollen, muss ihr Versicherungsschutz individuell erweitert werden. Dies ist bei manchen Anbietern von Bauherrenhaftpflichtversicherungen recht unkompliziert möglich. Als spezialisierter Makler berät bau-plan-asekurado Sie gern unabhängig zu den besten Möglichkeiten.

Darüber hinaus empfiehlt sich eine Bauleistungsversicherung. Sie sichert das Bauvorhaben gegen unvorhergesehene Zerstörungen ab, beispielsweise durch außergewöhnlich heftige Unwetter, fahrlässige Beschädigung oder Vandalismus. Dies ist wichtig, da Schäden in der Bauphase die Zeit- und Finanzplanung erheblich gefährden und sonst oft der Bauherr selbst für die Kosten aufkommen muss.

Der Architekt als (beteiligter) Bauherr, Bauträger, Projektentwickler…

Neben dem eigenen privaten Bauvorhaben gibt es etliche weitere Sonderfälle, die die Leistungen der klassischen Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren übersteigen. Planer gelten nur dann als freiberuflich tätig, wenn sie keine eigenen Ausführungs- oder Lieferinteressen an einem Projekt haben, sie also nicht am wirtschaftlichen Erfolg des Bauvorhabens beteiligt sind. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Architekten auch als Projektentwickler tätig werden, an einem Bauträger beteiligt sind oder selbst Handwerksleistungen übernehmen. All dies sprengt den Rahmen des versicherten Berufsbilds und gefährdet den gesamten Versicherungsschutz des Planers.

Ein Beispiel: Ein Architekt ist Mitglied einer Bauherrengemeinschaft. Er übernimmt die Planung für das gemeinsame Bauprojekt, an dem er zu 10% beteiligt ist. Als sich später Feuchtigkeitsschäden zeigen, die auf einen Planungsfehler zurückzuführen sind, fordern die anderen Mitglieder von ihm Schadenersatz. Obwohl es sich um Schäden bei Dritten handelt, greift die Standard-Berufshaftpflichtversicherung hier nicht, denn: Der Architekt war eigenwirtschaftlich tätig, wodurch das komplette Planungsvorhaben als nicht versichert gilt.

Versicherungsschutz, wenn’s kompliziert wird

Wichtig: Sobald eigene wirtschaftliche Interessen im Spiel sind oder berufsbildfremde Leistungen erbracht werden, sollten sich Planer vorab an ihren Makler oder Versicherer wenden. Durch Sondervereinbarungen lässt sich in der Regel das versicherte Risiko erweitern, so dass echte Drittschäden weiterhin abgesichert sind – im oben genannten Beispiel der 90-prozentige Anteil der Mit-Bauherren. Spezialisierte Berufshaftpflichtanbieter ermöglichen sogar standardmäßig ein Auftreten als Bauherr, sofern die eigene Beteiligung 25% oder 30% nicht übersteigt.

Speziellen Versicherungsschutz benötigen Ingenieure und Architekten, wenn sie als Bauträger oder Generalübernehmer tätig sind. Mit einer Bauträgerhaftpflichtversicherung können sie auch eigene Planungsfehler versichern, vorausgesetzt, der Schaden tritt erst nach Verkauf des Objekts ein. Dann hat der neue Eigentümer Anspruch auf Schadensersatz und es handelt sich um einen versicherten Drittschaden.

Immer gut beraten: Bei Fragen zur Haftpflichtversicherung für Architekten, Ingenieure oder Bauträger kontaktieren Sie uns gern. Wir beraten Sie unabhängig und individuell.
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