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Fotografen und Bildrechte: Checkliste für Architekturfotografie

von | 22. Jun. 2021

Wer sich als Architekt oder Architekturbüro präsentieren möchte, ist auf gute Bilder angewiesen. Professionelle Fotos können die eigene Leistung ins rechte Licht rücken und mögliche Auftraggeber überzeugen. Allerdings ist zuvor eine lästige Hürde zu meistern: Architekten und Fotografen müssen sich über die Bildrechte verständigen. Dass das Thema Bildrechte nicht ganz unkompliziert ist, hat sich in Architekturkreisen bereits herumgesprochen. So manchem Planer flatterte schon eine Abmahnung ins Haus, und bei Architekturpreisen kochte die Diskussion hoch, wer eigentlich welche Bilder für welche Zwecke weitergeben darf.

Zum Glück gibt es mittlerweile einige Hilfestellungen, die die Absprachen mit Fotografen erleichtern. Die folgende Checkliste für Architekturfotografie stellt die wichtigsten Punkte vor, die bei Fotoaufträgen zu beachten sind, und gibt Tipps zu Vorlagen und weiterführenden Informationen.

Grundsätze des Urheberrechts

Das Wichtigste vorab: Wer eine Fotografin oder einen Fotografen beauftragt, kauft kein Eigentum, über das er frei verfügen kann. Fotografien sind vom Urheberrecht geschützt, weshalb der Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte erwirbt. Was genau diese umfassen, sollten beide Parteien vorab möglichst genau klären, um Missverständnisse und Nachforderungen zu vermeiden. Hierfür müssen sich die Architektin oder der Planer zunächst überlegen, wie sie die Bilder verwenden wollen.

1. Nutzungsdauer: möglichst unbefristet

Ähnlich wie bei Software-Lizenzen können die Nutzungsrechte für Fotos unbefristet erworben oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. In der Praxis ist es für Architekten kaum vorherzusehen, wie lange sie Bilder eines bestimmten Objekts präsentieren wollen. In der Architekturfotografie sind daher unbefristete Nutzungsdauern die Regel.

2. Einfache oder exklusive Bildrechte?

Fotografen verkaufen üblicherweise einfache Nutzungsrechte an ihren Bildern – das heißt, sie dürfen dieselben Fotos auch gegen Honorar an andere weitergeben. Ein Beispiel: Ein Architekt beauftragt eine Fotografin damit, Außenaufnahmen eines von ihm geplanten Mehrfamilienhauses zu machen. Für die Bilder erwirbt er ein einfaches Nutzungsrecht. Der Fotografin steht es damit frei, dieselben Bilder auch dem Bauherrn oder einem Architekturverlag zu verkaufen.

Sind hingegen ausschließliche Nutzungsrechte vereinbart, so darf nur der Auftraggeber selbst die Fotos an Dritte weitergeben.

3. Nutzungsarten wählen

In der Architekturfotografie ist eine inhaltlich beschränkte Nutzung weit verbreitet. Die Lizenznehmer dürfen damit die Bilder nur in bestimmten Medien oder für bestimmte Zwecke nutzen. Welche Nutzungsarten vom Basisangebot des Fotografen abgedeckt sind und welche extra zu bezahlen sind, steht im Idealfall transparent und verständlich im schriftlichen Angebot. Ist dies nicht der Fall, sollte Architekten hier unbedingt nachhaken und für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Zu den wichtigsten eigenen Nutzungen der Architekten zählen:

  • die eigene Website
  • eigene Publikationen – gedruckt oder digital (z.B. Broschüren, Einladungskarten, Werkmonographie)
  • Vorträge und Präsentationen des Architekturbüros
  • selbst organisierte Ausstellungen
  • die Social-Media-Profile des Architekturbüros
  • Büroprofile auf Webportalen (z.B. Competitionline, Baunetz)

Ebenso relevant ist für Architekten, dass sie die Fotos an Dritte weitergeben dürfen, um ihre architektonischen Leistungen zu vermarkten. Wichtige Nutzungszwecke sind insbesondere:

  • die redaktionelle Verwendung (in Zeitungen, Magazinen, auf Webportalen etc.)
  • die Einreichung bei Architekturpreisen (inkl. Nutzungsrechte für die Auslober, z.B. für Ausstellungen, Broschüren, Website, Pressebilder)
  • Veranstaltungen wie z.B. der „Tag der Architektur“ (inkl. Nutzungsrechte für die Veranstalter)

Gelegentlich werden Architekten auch von Verlagen, Produktherstellern oder Projektbeteiligten nach Fotos gefragt. Dies ist nicht vom Honorar für die oben genannten Nutzungsarten abgedeckt. Manche Fotografen zeigen sich bei den Bildrechten kulant, die meisten werden hierfür jedoch eine gesonderte Rechnung stellen. Architekturbüros sollten daher gegebenenfalls prüfen, ob sie auch die folgenden Nutzungsrechte erwerben möchten:

  • Buchpublikationen (von Dritten)
  • PR-Artikel und Corporate Publishing (redaktionell nicht unabhängige Veröffentlichungen)
  • Ausstellungen und Messen (von Dritten kuratiert)
  • Weitere Nutzungen durch Dritte

4. Bildbearbeitung

Die Bildbearbeitung ist zwar selten ein Thema, soll aber der Vollständigkeit halber hier trotzdem erwähnt sein. Fotografen bestimmen als Urheber selbst, ob und in welchem Umfang ihre Bilder vom Käufer bearbeitet oder verändert werden dürfen. Dies kann man entweder vertraglich klären oder im Bedarfsfall mit dem Architekturfotografen oder der -fotografin Rücksprache halten.

5. Namensnennung bei Architekturfotografie üblich

Grundsätzlich haben alle Fotografen das Recht, namentlich bei ihren Bildern genannt zu werden. So heißt es im Urhebergesetz konkret: “Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.” (§13) Das bedeutet: Architekturfotografen sind immer namentlich zu nennen, es sei denn sie verzichten explizit auf dieses Recht. Nicht alle Fotografen lassen sich auf einen Verzicht ein, und wenn dann in der Regel gegen Aufpreis.

6. Vorsicht, Schadenersatzforderungen!

Wer nachlässig mit Bildrechten bzw. dem Urheberrecht umgeht, muss dafür unter Umständen teuer bezahlen. Bei unerlaubter Nutzung können Fotografen nicht nur die Unterlassung fordern, sondern auch Schadenersatz in Form eines fiktiven Lizenzentgelts. Bei Berufsfotografen kann dieses anhand der sogenannten MFM-Tabelle für Bildhonorare ermittelt werden.

Wer sechs Monate lang ein Foto auf einer Unterseite seiner Homepage veröffentlicht hat, muss demnach 271 Euro zahlen. Bei mehreren Bildern oder längeren Zeiträumen kommen da schnell hohe Summen zusammen. Fehlt die Namensnennung des Fotografen, verdoppelt sich in der Regel der fällige Schadenersatz. Darüber hinaus hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten. Ob die Schadenersatzkosten durch die Berufshaftpflichtversicherung des Planers abgedeckt sind, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab.

Besondere Vorsicht ist bei Bildern von Dritten geboten. Erhalten Sie als Architektin oder Architekt Fotos vom Bauherrn oder Bauunternehmer „zur freien Verwendung“, sollten Sie sicherstellen, dass dieser tatsächlich selbst über die entsprechenden Rechte verfügt und die Bilder an Sie weitergeben darf. Ein „guter Glaube“ reicht hierbei nicht aus.

Weiterführende Infos und Vorlagen

Wer sich näher mit dem Thema befassen will oder Muster-Vereinbarungen zu Fotorechten sucht, dem seien folgende Informationsquellen empfohlen:

Wenn Sie sich für Berufshaftpflichtversicherungen für Architekten interessieren und mehr Informationen wünschen, dann kontaktieren Sie uns!

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