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Gesamtschuldnerische Haftung: Wann Architekten Schadensersatz verweigern dürfen

von | 5. Aug. 2020

Für die beteiligten Architekten bedeuten Baumängel oft Ärger. Ein besonderes Problem stellt hier die gesamtschuldnerische Haftung dar: Sofern auch ein Fehler in der Planung oder Überwachung des Architekten vorliegt – und sei er noch so gering – haftet der Architekt für den Mangel gemeinsam mit dem ausführenden Unternehmer. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, die gesamte Leistung (Nacherfüllung oder Schadensersatz) von nur einem der Schuldner einzufordern.

Oft genug fiel die Entscheidung in der Vergangenheit auf den Architekten. Er musste den Schaden zunächst zu hundert Prozent tragen, bevor er vom Bauunternehmer einen Innenausgleich verlangen konnte. Für den Bauherrn liegt der Vorteil darin, dass er vom Architekten Schadensersatz in Geld verlangen kann. Dem Bauunternehmer hingegen muss er zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel selbst zu beseitigen. Zum anderen ist der Architekt der einzige, der zwingend eine umfassende Haftpflichtversicherung hat. Der Auftraggeber kann seinen Anspruch somit sicher durchsetzen.

Bei neueren Verträgen sind die Bauunternehmer zuerst in der Pflicht

Seit 2018 gilt jedoch eine Neuregelung, die die Situation für Architekten bei gesamtschuldnerischer Haftung verbessert. Das reformierte Werkvertragsrecht des BGB legt fest, dass (bei Verträgen ab dem 1. Januar 2018) der Bauherr im Fall von Überwachungsfehlern erst den Bauunternehmer um Nachbesserung bitten muss. Tut er dies nicht, sondern wendet sich gleich an den Architekten, kann dieser die Schadensersatzzahlung verweigern.

Konkret heißt es im Paragraf 650 t BGB: „Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.“

In jedem Fall den Versicherer informieren

Werden Sie als bauüberwachender Architekt mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert, sollten Sie daher prüfen, ob Sie dem Anspruch die Einrede aus § 650 t BGB entgegenhalten können. Gleichzeitig sollten Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung einschalten, um der Anzeigepflicht zu entsprechen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Ihr Leistungsverweigerungsrecht endet, sobald der Auftraggeber dem Bauunternehmer eine angemessene Frist zur mangelfreien Herstellung der Bauleistung gesetzt hat und diese Frist ohne Nachbesserung verstrichen ist. Dann sind Sie aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in der Pflicht.

Gern beraten wir Sie persönlich und unabhängig zur Berufshaftpflicht-Versicherung für Architekten. Kontaktieren Sie uns!

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