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Haftpflicht freier Mitarbeiter im Ingenieur- oder Architekturbüro – alle Infos

von | 26. Nov. 2020

Immer wieder stellt sich die Frage des Haftpflichtversicherungsschutzes bei freien Mitarbeitern in Planungsbüros. Sind sie in Schadenfällen mitversichert oder kann der Versicherer sie in Regress nehmen? Auf pauschale Aussagen des Versicherers, dass freie Mitarbeiter über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers mitversichert seien, sollte man sich nicht verlassen. Denn entscheidend ist die Frage: Wer gilt bei Architekten und Ingenieuren tatsächlich als freier Mitarbeiter?

Freie Mitarbeiter oft als Subplaner eingestuft

Laut Baunetz ist der „Begriff des ‚Freien Mitarbeiters‘ rechtlich ungeklärt; freie Mitarbeiter dürften rechtlich entweder als (scheinselbständige) Angestellte oder als Subplaner zu behandeln sein“.
Beide Varianten haben ihre Tücken:

Ist der freie Mitarbeiter weisungsgebunden und voll in den Betrieb des Planungsbüros eingebunden, wird er einem Angestellten gleichgestellt. Er ist damit über seinen Arbeitgeber persönlich abgesichert – sofern dieser die Tätigkeit und Honorare des freien Mitarbeiters dem Versicherer gemeldet hat. Allerdings ist in dieser Konstellation das Risiko groß, dass der Mitarbeiter als scheinselbständig eingestuft wird und das Architektur- oder Ingenieurbüro hohe Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss.

Arbeitet der freie Mitarbeiter hingegen eigenständig, kann es passieren, dass der Versicherer ihn als Subplaner einstuft. Für Subplaner gilt in den meisten Policen explizit kein Versicherungsschutz. Kommt es zu einem Schaden, wird der Versicherer die Kosten zwar zunächst im Namen des Planungsbüros begleichen, kann dann aber den „Subplaner“ in Regress nehmen (d.h. die Schadenskosten von ihm persönlich einfordern).

Um diesem Dilemma zu entkommen, stehen Ingenieur- und Architekturbüros und ihren freien Mitarbeitern vier Möglichkeiten offen:

1. Eigene Berufshaftpflichtversicherung

Selbständige Architekten und Ingenieure müssen grundsätzlich eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen, auch wenn sie für andere Büros tätig sind. Für Existenzgründer und Ein-Mann-Büros gibt es bei diversen Anbietern günstige Tarife, ebenso für Architekten und Ingenieure in Teilzeit oder nebenberuflich Selbständige.

2. Anstellungsvertrag als Architekt / Ingenieur

Für freie Kollegen, die voll in den Betrieb eines einzelnen Planungsbüros eingebunden sind und damit der Scheinselbständigkeit gefährlich nahe, ist ein Angestelltenvertrag in Erwägung zu ziehen. Damit sind sie beim Arbeitgeber mitversichert. Dies empfiehlt sich auch für Studenten, die meist noch keine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen können und die sich recht unkompliziert als Werkstudenten beschäftigen lassen.

3. Namentliche Meldung beim Versicherer

Soll ein freier Mitarbeiter tatsächlich über den Auftraggeber abgesichert werden, weil eine regelmäßige Zusammenarbeit vorliegt, ist er bei dessen Versicherer anzumelden. Der Versicherer muss in jedem Einzelfall zustimmen, damit der Schutz gewährleistet ist. Hierfür fordert das Ingenieur- bzw. Architekturbüro am besten eine schriftliche Bestätigung an, dass der namentlich genannte Kollege / Subplaner persönlich mitversichert ist. Zudem muss es dessen Honorare in der jährlichen Umsatzmeldung an den Versicherer angeben. Um dem Risiko der Scheinselbständigkeit entgegenzuwirken, kann das Planungsbüro dem freien Mitarbeiter / Subplaner für die Mitversicherung einen Prämienanteil in Rechnung stellen.

Architekten und Ingenieure ohne eigene Berufshaftpflichtversicherung sollten sich von jedem ihrer Auftraggeber bzw. deren Versicherungsgesellschaft eine schriftliche Bestätigung über den persönlichen Versicherungsschutz geben lassen.

4. Haftungsfreistellung

Ein Auftraggeber kann mit dem zuarbeitenden Kollegen auch eine Haftungsklausel vereinbaren und darin auf Ansprüche verzichten. Diese Variante kommt nur in Frage, wenn die gelieferten Leistungen der eigenen Kontrolle unterliegen und in das Gesamtwerk eingehen. Solche Haftungsfreistellungen werden aber in der Praxis wegen rechtlicher Bedenken selten erteilt und sollten in jedem Fall vorab mit dem Versicherer abgestimmt werden. In der Regel hemmen Versicherer dieses Vorgehen, weil sonst für sie eine Regressmöglichkeit entfällt.

Das Thema der Haftpflicht bei freien Mitarbeitern ist komplex und unzureichend geregelt. Gerade weil diese Form der Zusammenarbeit unter Architekten und Ingenieuren gängig ist, darf man nicht darauf hoffen, dass schon alles gut gehen wird. Eine solche Einstellung wäre fahrlässig – dem freien Mitarbeiter gegenüber ebenso wie dem eigenen Büro.


Wenn Sie Fragen zur Haftpflichtversicherung für freie Mitarbeiter in Ingenieur- oder Architekturbüros haben, kontaktieren Sie uns gern.

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