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Haftungsverhältnisse bei der GmbH

von | 17. Feb. 2016

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfreut sich im Wirtschaftsleben nach wie vor großer Beliebtheit – der „fromme“ Wunsch nach einer beschränkten Haftung und die vielversprechende Bezeichnung beflügeln. Es ist aber bekanntlich „nicht alles Gold, was glänzt“: Eine GmbH bringt für die Beteiligten auch Pflichten und Haftungsfallen mit sich, die wir im Folgenden beleuchten.

Gründung

Die GmbH ist eine sog. juristische Person und Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Sie kann zu jedem (gesetzlich zulässigen) Zweck gegründet werden und ihr kommen eigene Rechte und Pflichten zu.

Die Gründung einer GmbH setzt zunächst einen Gesellschaftsvertrag voraus, der von allen Gesellschaftern unterzeichnet und notariell beglaubigt wird. Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt, enthalten.

Darüber hinaus muss ein Geschäftsführer bestellt und die GmbH in das Handelsregister eingetragen werden. Voraussetzung für die Anmeldung der GmbH beim Handelsregister ist, dass mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt wurde, vgl. § 7 Abs. 1 und 2 GmbHG. Das Stammkapital bezeichnet die Grundlage der GmbH und kann in Form von Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden; es ist anschließend zu erhalten (Grundsatz der Kapitalerbringung und -erhaltung). Das Stammkapitel entspricht in Summe den Einlagen, welche die Gesellschafter auf ihre Geschäftsanteile an der GmbH leisten müssen (mindestens 25.000 Euro, keine Höchstgrenze).

Gesellschafter/Geschäftsführer

Als Gesellschafter der GmbH kommen natürliche und juristische Personen, aber auch Personengesellschaften und andere Vereinigungen in Betracht. Geschäftsführer hingegen kann nur eine natürliche, uneingeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Geschäftsführung kann auch einem Gesellschafter übertragen werden (sog. „geschäftsführender Gesellschafter“). Der Geschäftsführer handelt für die GmbH, das heißt, er vertritt sie in allen Angelegenheiten und macht sie auf diese Weise „handlungsfähig“.


Haftung der GmbH

Die GmbH ist ein eigenes Rechtssubjekt und nimmt als solches – vertreten durch den Geschäftsführer – selbstständig am Rechtsverkehr teil. Handlungen der GmbH berechtigen und verpflichten daher grundsätzlich nur die GmbH, nicht aber ihre Gesellschafter oder Geschäftsführer. Die Haftung der GmbH ist gesetzlich auf ihr Gesellschaftsvermögen begrenzt; die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen.


Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

Der Geschäftsführer ist „Organ“ der Gesellschaft; er führt ihre Geschäfte und hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Im Grundsatz „dient“ der Geschäftsführer der GmbH, das heißt, er darf seine Handlungen nicht nach eigenen Interessen, sondern muss sie nach den Interessen der Gesellschaft richten. Aus diesem Grund ist dem Geschäftsführer der Betrieb eines konkurrierenden Handelsgewerbes prinzipiell untersagt (Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot).

Verletzt der Geschäftsführer die ihm obliegenden Pflichten, kann sich eine persönliche Haftung gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern sowohl aus der Stellung als Organ der Gesellschaft als auch aus dem Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft ergeben. Sinn und Zweck dieser sog. Haftung im Innenverhältnis ist der Schutz der Gesellschaft, aber auch ihrer Gesellschafter und Gläubiger. Die Liste möglicher Sorgfaltspflichtverletzungen ist lang und wird von der Rechtsprechung immer weiter ausgedehnt. Hierzu einige Beispiele, in denen die Haftung des Geschäftsführers gegenüber „seiner“ GmbH bejaht wurde:

  • Aufgrund der Planung des geschäftsführenden Architekten werden in Büroräumen nicht den Brandschutzbestimmungen entsprechende Schränke eingebaut.
  • Das Netzwerk einer GmbH wird Opfer eines Cyberangriffs, weil der Geschäftsführer bei der Einrichtung des Netzwerks keine Vorkehrungen getroffen hat.
  • Mangelnde Fachkenntnisse werden nicht durch entsprechende Berater kompensiert.

Besonderer Beachtung bedürfen die Gebote und Verbote, die sich unmittelbar aus dem GmbHG ergeben (z. B. Zahlungen an die Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögen entgegen § 30 GmbHG oder Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH entgegen § 33 GmbHG). Generell muss der Geschäftsführer die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der GmbH kennen. Gerät die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, sind die Besonderheiten des Insolvenzrechts zu beachten (z. B. bei Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes).

Darüber hinaus hat der Geschäftsführer die zweckmäßige Verwendung der Gesellschaftsmittel sicherzustellen. Notwendige, ggf. auch „nur“ wünschenswerte Geschäfte sind vorzunehmen, zweckwidrige Geschäfte sind zu unterlassen. Beim Abschluss von Geschäften ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sie (1) zum Gegenstand des Unternehmens gehören, (2) das unternehmerische Risiko nicht überschreiten, (3) von der eingeräumten Vertretungsbefugnis gedeckt sind und (4) etwaigen Weisungen der Gesellschafter nicht widersprechen.

Beispiele:

  • Der Geschäftsführer eines Bauunternehmens verwendet die GmbH für den gewerblichen An- und Verkauf von Lebensmitteln.
  • Eine kleine Architektur-GmbH übernimmt die vollständige Planung für ein haftungsträchtiges und von ihr alleine nicht zu stemmendes „Leuchtturm“-Projekt.
  • Werden Aufgaben delegiert, hat der Geschäftsführer ihre ordnungsgemäße Ausführung zu überwachen. Das gilt auch und gerade für eher formelle Aufgaben, wie z. B. ordnungsgemäße Meldungen zum Handelsregister oder die Einberufung von Gesellschafterversammlungen.

Bestehen Ansprüche der GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer, müssen die Gesellschafter zur Geltendmachung einen entsprechenden Beschluss fassen. Zwangsvollstreckungsgläubiger der Gesellschaft hingegen können die Ansprüche der Gesellschaft pfänden und sich überweisen lassen und sodann unmittelbar auch ohne Gesellschafterbeschluss gegen den Geschäftsführer vorgehen; ebenso der Insolvenzverwalter der GmbH oder der Zessionar im Falle eines an ihn abgetretenen Anspruchs der Gesellschaft.


Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten

Nicht nur im Innenverhältnis, sondern auch im Außenverhältnis – also gegenüber Dritten – bestehen zahlreiche Konstellationen, in denen sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ergeben kann. Eine solche Haftung besteht kraft Gesetzes z. B., wenn vor Eintragung der Gesellschaft gehandelt wird (§ 11 Abs. 2 GmbHG), die Listen der Gesellschafter nicht rechtzeitig aktualisiert werden (§ 40 Abs. 3 GmbHG), ein Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird (§ 26 Abs. 3 InsO) oder steuerliche Angelegenheiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden (§ 69 AO).

Praxistipp: Zu Versäumnissen kommt es oft, wenn sich die GmbH „unverschuldet“ in wirtschaftlicher Not befindet und die Beteiligten auf baldige Besserung hoffen (z. B. Eingang einer lange versprochenen Zahlung). Anstatt „im stillen Kämmerlein“ zu hoffen und sich wegen Versäumnissen einer persönlichen Haftung auszusetzen, kann es sich anbieten, bei den eigenen Gläubigern mit „offenen Karten zu spielen“.

Im Übrigen kommt eine persönliche Haftung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht. Rechtsgeschäftliche Handlungen sind jedoch meist außen vor, weil der Geschäftsführer das jeweilige Geschäft nicht selbst, sondern für die Gesellschaft abschließt. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich oder konkludent im eigenen Namen handelt.

Beispiele:

  • Im Rahmen von Vertragsverhandlungen klärt der geschäftsführende Architekt den Besteller nicht darüber auf, dass die GmbH Vertragspartner werden soll.

Im vorvertraglichen Bereich ist eine persönliche Haftung denkbar, wenn die (für jeden Vertragspartner) bestehenden Schutz-, Warn- oder Hinweispflichten verletzt werden. Freilich setzt dies voraus, dass der Geschäftsführer bei dem potenziellen Vertragspartner der GmbH ein besonderes Vertrauen begründet. Ein solches Vertrauen kann nicht nur durch positives Tun, sondern auch durch pflichtwidriges Unterlassen begründet werden.

  • Eine GmbH ist seit Jahren im Bereich der TGA-Planung tätig und möchte sich das Geschäftsfeld Objektplanung erschließen. Der potenzielle Auftraggeber eines Bürokomplexes geht aber ersichtlich davon aus, dass sich die langjährige Tätigkeit auch auf die Objektplanung erstreckt.
  • Diskutiert wird in diesem Zusammenhang auch, ob der Geschäftsführer seinen Vertragspartner über besondere, die ordnungsgemäße Abwicklung des avisierten Vertrags gefährdende Verhältnisse der GmbH oder ihres Unternehmens informieren muss (z. B. bei Liefer- oder Zahlungsschwierigkeiten).

Eine deliktsrechtliche Haftung kann sich zunächst aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer das Schutzgut eines Dritten (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht) widerrechtlich verletzt. Auch hier kann die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung in einem Tun oder Unterlassen bestehen; sie muss nicht vorsätzlich, sondern kann sogar fahrlässig (!) begangen werden. In diesem Zusammenhang ist vor allem an eine Verletzung von Verkehrs- und Organisationspflichten zum Schutz Dritter zu denken. Verkehrspflichten betreffen das (externe) Verhältnis der GmbH oder des Geschäftsführers zu Dritten, Organisationspflichten das (interne) Verhältnis des Geschäftsführers zu „seiner“ GmbH.

  • Der Geschäftsführer einer Baustoff-GmbH vergisst, die für das Produkt erforderlichen Sicherheitstests durchzuführen. Bei den ausgelieferten Produkten treten Mängel auf, deren Vorhandensein sich bereits im Rahmen der Sicherheitstests ergeben hätte. Hier kommt sowohl eine Verletzung von Verkehrs- als auch aus Organisationspflichten in Betracht.

In beiden Bereichen hat die Rechtsprechung die Haftung des Geschäftsführers kontinuierlich erweitert. Inzwischen können sogar intern bestehende Organisationspflichten eine außenwirksame Verkehrspflicht darstellen (Bsp.: Der Geschäftsführer unterlässt es, die internen Abläufe der GmbH so zu organisieren, dass das Vorbehaltseigentum eines Lieferanten nicht beachtet wird.).

Auch die Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kann eine deliktsrechtliche Haftung des Geschäftsführers begründen. Neben einigen Normen aus dem GmbHG (z. B. fehlerhafte oder unvollständige Angaben auf Geschäftsbriefen (§ 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG) oder nicht erfüllte Gläubigeransprüche bei Kapitalherabsetzung (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) spielt hier vor allem die Pflicht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens rechtzeitig zu beantragen, eine Rolle (sog. Insolvenzverschleppung, vgl. § 15a Abs. 1 InsO). Als Schutzgesetz sind auch strafrechtliche Vorschriften anerkannt.

Praxistipp: Im allgemeinen Sprachgebrauch erscheinen Schlagwörter wie „Betrug“ und „Untreue“ äußerst hart, im strafrechtlichen Sinne können diese Tatbestände aber schnell erfüllt sein (z. B. kann ein Kreditbetrug vorliegen, wenn der Geschäftsführer den Kreditgeber über die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH nicht aufklärt). Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch diverse Vorgaben, die sich aus den Regelungen zum Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutz ergeben.

Besonders häufig kommt es vor, dass Arbeitsentgelte oder Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig bezahlt werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass fällige Sozialversicherungsbeiträge nach Ansicht der Rechtsprechung vor allen anderen fälligen Gesellschaftsschulden zu bedienen sind. Vor diesem Hintergrund kann es für die Verwirklichung des Straftatbestandes § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten“) ausreichen, wenn der Geschäftsführer die nicht rechtzeitige Zahlung für möglich gehalten und sie billigend (im Rechtssinne) in Kauf genommen bzw. sich mit ihr abgefunden hat (sog. Eventualvorsatz).

Praxistipp: Solche Konstellationen ergeben sich nicht selten, wenn eine grundsätzlich „gesunde“ GmbH „unverschuldet“ in finanzielle Schieflage gerät (z. B. weil Schuldner ihre Rechnungen nicht bezahlen und der Geschäftsführer auf baldigen Ausgleich hofft).

Große Bedeutung hat zudem die Haftung gegenüber Steuergläubigern (§§ 69, 34 AO). Hier kann sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ergeben, wenn er (1) die steuerlichen Pflichten der GmbH vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und hierdurch (2) Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden (§ 69 Abs. 1 AO). Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die sog. Mittelvorsorgepflicht. Nach Ansicht der Rechtsprechung hat der Geschäftsführer die Mittel der GmbH so zu verwalten, dass er auch zukünftige Steuerschulden bei Fälligkeit tilgen kann. Ist dies nicht der Fall, kann eine vorrangige Befriedigung anderer Gesellschaftsgläubiger zur persönlichen Haftung gegenüber dem Fiskus führen.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass dem Geschäftsführer einer GmbH umfangreiche Pflichten obliegen, deren Erfüllung in diversen Fachbereichen besondere Kenntnisse erfordert. Viele dieser Pflichten erscheinen auf den ersten Blick hart oder zu weitreichend, sind aber letztlich „nur“ Folge der im allgemeinen Geschäftsverkehr zu beachtenden Rahmenbedingungen.

Haftung der Gesellschafter gegenüber der GmbH

Im Vergleich zum Geschäftsführer sind die Pflichten der Gesellschafter weniger umfangreich ausgeprägt. Gegenüber der GmbH beschränken sie sich im Wesentlichen auf das Erbringen der Stammeinlage und das Belassen derselben im Gesellschaftsvermögen (Grundsatz der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung). Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

Praxistipp: Die nicht rechtzeitige Einzahlung des auf die Stammeinlage angeforderten Betrags kann sogar zum Ausschluss des Gesellschafters (sog. Kaduzierung) und zu einer Ausfallhaftung gegenüber der Gesellschaft führen, vgl. § 21 GmbHG. Besondere Vorsicht ist zudem beim Wechsel von Gesellschaftern geboten (vgl. hierzu auch die folgenden Ausführungen).

Die Gesellschafter haften persönlich aber nicht nur für die rechtzeitige Einzahlung ihrer eigenen Stammeinlage, sondern unter Umständen auch für die Stammeinlage anderer Gesellschafter. Dies ist zunächst der Fall, wenn ein Gesellschafter aus dem Teil des Gesellschaftsvermögens, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, eine Auszahlung erhalten hat und diese nicht zurückzahlen kann, vgl. § 31 Abs. 3 GmbHG. Beim Wechsel von Gesellschaftern haftet der Erwerber nach § 16 Abs. 2 GmbHG für rückständige Einlageverpflichtungen neben dem Veräußerer. Kann eine Stammeinlage weder von dem Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile beizubringen, vgl. § 24 GmbHG. Im Fall der Kaduzierung besteht zudem die Möglichkeit, die Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters in Anspruch zu nehmen.

Auch eine Verletzung der sog. Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber „seiner“ GmbH kann zu einer persönlichen Haftung führen. Unter hinreichender Berücksichtigung seiner eigenen Interessen hat der Gesellschafter die Interessen der GmbH zu wahren und darf ihnen nicht zuwiderhandeln. Die Treuepflicht wird auch als Loyalitäts- und Förderpflicht beschrieben und beinhaltet allgemeine Verhaltensregeln. Inhalt und Umfang werden in starkem Maß durch die Struktur der GmbH geprägt: Eine kapitalistische Ausgestaltung führt zu niedrigerer, eine personalistische Ausgestaltung zu höherer Treuebindung.

Probleme bereiten immer wieder sog. Gesellschafterdarlehen bzw. deren Rückzahlung. Gesellschafterdarlehen sind grundsätzlich legitim und in der Praxis oft der letzte Ausweg, um die Not leidende Gesellschaft überhaupt retten zu können. Stellt sich später heraus, dass die Gesellschaft (wider Erwarten) nicht gerettet werden kann, versuchen die Gesellschafter nicht selten, wenigstens ihre Darlehen zu retten. Derartige Handlungen sind in der Regel strafbar und können eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter rechtfertigen. Darüber hinaus steht einem etwaigen Insolvenzverwalter mit der Anfechtung ein probates Mittel zur Verfügung, um die Rückzahlung des Darlehens anzugreifen.

Praxistipp: Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Gesellschafterdarlehen oder vergleichbare Handlungen im Falle einer Insolvenz nur nachrangig bedient werden.

Weitere Fallgruppen einer persönlichen Haftung sind der existenzvernichtende Eingriff und die sog. Durchgriffshaftung (hierzu im Folgenden).

Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten

Gegenüber Dritten kann der Gesellschafter zunächst vertraglich oder quasivertraglich persönlich haften. Eine solche Haftung setzt einen selbstständigen Verpflichtungsgrund voraus, der sich z. B. aus der aktiven Teilnahme oder Mitwirkung an Vertragsabschlüssen ergeben kann, wenn der Gesellschafter seine Stellung und Funktion nicht eindeutig zu erkennen gibt (vgl. insoweit die obigen Ausführungen zur Haftung des Geschäftsführers) oder wenn der Gesellschafter eigene Verbindlichkeiten übernimmt (etwa eine Schuldübernahme oder dergleichen).

Darüber hinaus wird die Trennung von Gesellschaftsvermögen auf der einen und persönlichem Gesellschaftervermögen auf der anderen Seite in den Fällen der sog. Durchgriffshaftung aufgegeben. Entsprechende Fälle sind z. B. die Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen (z. B. durch unzureichende Buchführung oder durch entsprechende Einflussnahme) oder die sog. Sphärenvermischung (keine hinreichende Trennung zwischen der GmbH und der Person des Gesellschafters). Im Ergebnis ist die Rechtsprechung mit der Annahme einer Durchgriffshaftung sehr zurückhaltend, vor allem weil sie dem Sinn und Zweck der GmbH widerspricht und in den einschlägigen Konstellationen oft andere Haftungsnormen zur Verfügung stehen.

Unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten kommt eine persönliche Haftung der Gesellschafter vor allem aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht. Der wohl bekannteste Fall ist die sog. Unterkapitalisierung, bei der das Eigenkapital der Gesellschaft im Verhältnis zu ihrer Betriebsgröße und Geschäftstätigkeit unzureichend ist. Insoweit sind allerdings ein besonderes Missverhältnis zwischen dem vorhandenen Eigenkapital und der Betriebsgröße auf der einen und eine besondere Art von gläubigerschädigenden Auswirkungen auf der anderen Seite erforderlich. Diese (für eine Haftung) recht hohe Hürde signalisiert einen Ausnahmefall, denn nach dem GmbHG ist der Gesellschafter weder zur angemessenen Kapitalisierung noch zum Nachschießen von Kapital verpflichtet. Ungeachtet dessen kann auch der Einsatz der GmbH zur bewussten Gläubigerschädigung (z. B. bewusstes Enthalten von Geschäftschancen oder eine sittenwidrige Handlung zulasten der Gläubiger) den Tatbestand des § 826 BGB erfüllen.

Aus insolvenzrechtlicher Sicht kommt eine Haftung des Gesellschafters in Betracht, wenn für die GmbH kein Geschäftsführer bestellt ist und der Gesellschafter Kenntnis sowohl von der Führungslosigkeit als auch von den Umständen hat, die einen Insolvenzantrag rechtfertigen, vgl. § 15a Abs. 3 InsO. Darüber hinaus kommt eine persönliche Haftung nach § 830 BGB in Betracht, wenn der Gesellschafter den Geschäftsführer von dem gebotenen Insolvenzantrag abhält (z. B. durch falsche Informationen).

D&O-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die beschriebenen Risiken der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers und/oder Gesellschafters sind keineswegs abschließend. Zugleich hat die Entwicklung der letzten Jahre gezeigt, dass sich immer mehr Führungskräfte für ihre Entscheidungen (auch) gerichtlich verantworten müssen. Im Falle einer solchen Inanspruchnahme kommt für die Verteidigung oft eine sog. Beweislastumkehr erschwerend hinzu: Dann muss der Anspruchsteller zwar den Schaden, nicht aber die Pflichtverletzung des Handelnden beweisen; vielmehr ist es Sache des Handelnden, die Richtigkeit seiner Entscheidung trotz des eingetretenen Schadens zu beweisen.

Wie in anderen Bereichen auch können die Risiken einer persönlichen Inanspruchnahme bis zu einem gewissen Grad durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Der Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung – auch D&O- bzw. Directors-and-Officers-Versicherung genannt – ist unverbindlich, kann im Einzelfall aber durchaus geboten sein. Im Allgemeinen umfasst eine D&O-Versicherung den Schutz der Gesellschaftsorgane (ggf. auch leitender Angestellter) vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter und/oder der Gesellschaft, sofern ein solcher Anspruch auf eine schuldhafte Pflichtverletzung im Rahmen der Organtätigkeit zurückzuführen ist. Schäden, die auf Vorsatz bzw. eine wissentliche Pflichtverletzung zurückzuführen sind oder keinen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen, sind in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Aus den konkreten Versicherungsbedingungen können sich zahlreiche Besonderheiten ergeben.

Als Versicherungsnehmer kommt nach herrschender Meinung sowohl der Geschäftsführer als auch die GmbH in Betracht. Im Innenverhältnis der GmbH setzt dies jedoch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafter voraus. Ebenso verhält es sich, wenn der Geschäftsführer Versicherungsnehmer ist und die GmbH die Prämien übernehmen soll. Die diesbezüglichen Einzelheiten sollten bei Aufnahme der Tätigkeit geklärt sein und dementsprechend direkt im Geschäftsführervertrag geregelt werden.

Fazit

Die GmbH bietet eine gesetzlich legitimierte Möglichkeit, ohne persönliche Haftung am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Entsprechende Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung vorausgesetzt, können Gesellschafter ihre Funktion frei wählen (passiver Kapitalgeber, aktive Gestaltung der GmbH-Geschäfte nur durch Gesellschafterbeschlüsse oder auch geschäftsführender Gesellschafter). Zudem können zahlreiche gesetzliche Regelungen an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden. Die ordnungsgemäße und gewissenhafte Führung der Geschäfte setzt allerdings vertiefte juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse voraus (insbesondere GmbHG, HGB, AO, InsO); sie bedeutet darüber hinaus einen nicht unerheblichen formellen und materiellen Aufwand (Handelsbücher und Handelsbilanzen, Gesellschafterbeschlüsse, notarielle Beurkundungen etc.). Schließlich ist nicht zu vergessen, dass Versäumnisse und Pflichtverletzungen – gleich, ob als Geschäftsführer, Gesellschafter oder gar als geschäftsführender Gesellschafter – vergleichsweise streng sanktioniert werden und zu einer persönlichen Haftung führen können. D&O-Versicherungen können die finanziellen Folgen einer persönlichen Inanspruchnahme begrenzen, aber nicht vollständig beseitigen.

Quelle: IngLetter HDI

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