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Honoraranspruch bei Planungs- und Bauzeitverlängerung

von | 22. Jul. 2021

Verzögerungen sind bei Bauprojekten keine Seltenheit. Aktuell sind besonders viele Vorhaben von einer Bauzeitverlängerung betroffen, sei es wegen Lieferengpässen bei Baumaterialien, schleppender Bearbeitung durch Behörden oder anderen pandemiebedingten Unwägbarkeiten. Doch auch in „normalen Zeiten“ gibt es zahlreiche Gründe für Verzögerungen:

  • Änderungsanordnungen des Auftraggebers
  • Verzögerungen durch den Bauherrn (z.B. verspätete Rückmeldungen zu Planungsständen, schleppende Beauftragung von Handwerkern)
  • Verspätete oder mangelhafte Leistungen von Fachplanern (z.B. mehrfach nachzubessernde Statik)
  • Besondere Erschwernisse durch den Baugrund (z.B. Kampfmittelbelastung)
  • Verzug eines ausführenden Unternehmens
  • Insolvenz eines Fachplaners oder ausführenden Unternehmens, die eine erneute Ausschreibung erfordert

Zusatzhonorar? In der HOAI spielt die Planungszeit keine Rolle

Ein großes Problem für Planer dabei ist: Im Preisrecht der HOAI spielt es keine Rolle, wie lange die Klärung der Aufgabenstellung, die Genehmigungsplanung oder die Bauüberwachung dauert. Zumindest nicht ohne eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung (siehe unten), denn die HOAI ist grundsätzlich aufwandsneutral. Für Architekten und Bauingenieure hingegen ist die Projektdauer höchst relevant – sowohl für die Personalplanung als auch für die Frage, ob sich der Auftrag „rechnet“. Dies gilt besonders für bauüberwachende Leistungen. Verlängert sich die Bauzeit erheblich, ist das ursprünglich vereinbarte Honorar schnell nicht mehr kostendeckend.

Wer Verzögerungen nicht im Architekten- oder Ingenieurvertrag geregelt hat, der hat nur wenige Möglichkeiten, ein Zusatzhonorar durchzusetzen.

  • Eher unproblematisch sind Änderungswünsche oder nachträgliche Forderungen des Bauherrn, durch die sich die anrechenbaren Kosten erhöhen (z.B. Anbau eines Wintergartens) oder die zu wiederholten Grundleistungen führen (z.B. Nachtragsbauantrag). Der Auftrag sollte möglichst schriftlich erfolgen und der Planer sollte den Bauherrn über die dadurch entstehenden Zusatzkosten aufklären.
  • Verzögert sich beispielsweise die Vergabe, weil der Bauherr gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt, muss der Ingenieur oder Architekt ihm eine Frist zum Tätigwerden setzen. Für den weiteren Verzug steht dem Planer eine Entschädigung zu.
  • Deutlich schwieriger sieht es bei einer Bauzeitverlängerung aus. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde der Anspruch von Planern auf Zusatzhonorar für die Objektüberwachung abgelehnt. Chancen auf mehr Honorar haben Architekten und Bauingenieure vor allem dann, wenn sie Angebot nachweislich auf Basis der veranschlagten Bauzeit kalkuliert haben (Pauschalangebot). In diesem Fall können sie sich womöglich auf den Wegfall der Vertragsgrundlage berufen, wenn sich die Planungs- und Bauzeit um mehr als 20% verlängert hat.

Nur wenige Berufsgruppen können Honorarrechtsrisiken versichern, Architekten und Bauingenieure zählen dazu. Bei ihnen geht es bei sehr vielen Streitigkeiten um den Honoraranspruch, den sie oft nur vor Gericht in angemessener Höhe durchsetzen können. Viele Planer scheuen jedoch das Prozess- und Kostenrisiko. Hier hilft eine rechtzeitig abgeschlossene Honorarrechtsschutz-Versicherung: Sie übernimmt sämtliche Kosten eines Gerichtsprozesses, um die Interessen des Versicherten durchzusetzen.

Honorarvereinbarung für Bauzeitverlängerung treffen!

Für alle anderen Fälle sollten Planungsbüros mit der richtigen vertraglichen Vereinbarung vorsorgen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, bei deren Wahl ein Fachanwalt helfen kann.

Regelbauzeit: In der Regel empfiehlt es sich, im Vertrag Angaben zur Bauzeit zu machen und diese zur Geschäftsgrundlage für die Honorarvereinbarung zu erklären.

Verhandlungsklausel: Die Vertragsparteien können festlegen, ab einer bestimmten Bauzeitverlängerung (z.B. 6 Monate) über eine Honorarerhöhung zu verhandeln. Scheitert die Verhandlung, können die betroffenen Architekten und Ingenieure eine angemessene Vergütung vor Gericht einklagen.

Mehraufwandsklausel: Alternativ lässt sich vereinbaren, dass der Planer ab einer bestimmten Bauzeitüberschreitung Anspruch auf Erstattung seines Mehraufwands hat. Hier liegt das Problem in der Nachweisbarkeit: Kommt es zu einem Rechtsstreit, muss er detailliert nachweisen können, welche zusätzlichen Kosten er aufgrund der längeren Bearbeitungszeit tatsächlich hatte.

Zusatzhonorarklausel: Individualvertraglich lässt sich auch ein konkretes Zusatzhonorar vereinbaren. Deren Berechnung muss transparent und verhältnismäßig sein (z.B. pro Woche oder Monat x% des HOAI-Basishonorars für die entsprechende Leistungsphase). Wichtig ist, dass das Risiko einer Planungs- und Bauzeitverlängerung angemessen auf beide Vertragspartner verteilt wird, sonst ist die Klausel unwirksam.

Bei allen Fällen gilt selbstverständlich, dass das Ingenieur- oder Architekturbüro die Planungsverlängerung nicht selbst verschuldet haben darf.

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