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„Ich plane ja nur LPH 1 bis 4“ – Haftungsrisiken in der Genehmigungsplanung

von | 28. Okt. 2020

Bei der Bauüberwachung sind den meisten Architekten und Bauingenieuren die hohen Haftungsrisiken bekannt. Das heißt allerdings im Umkehrschluss nicht, dass ihnen aus den anderen Leistungsphasen keine Schadensersatzansprüche drohen. Weit verbreitet ist dieser Irrtum vor allem bei der Entwurfs- und Genehmigungsplanung: „Ich übernehme doch nur LPH 1 bis 4 – was soll mir da schon passieren?“ Doch auch in diesen Phasen können Fehler zu enormen Folgekosten und Schadensersatzansprüchen führen, gegen die sich Planer ausreichend absichern müssen.

Praxisbeispiel: Genehmigtem Neubau droht Abriss

Ein selbständiger Architekt aus Nordrhein-Westfalen erfuhr dies nur zu eindrücklich. Er hatte für einen privaten Bauherrn ein Einfamilienhaus bis zur Genehmigungsreife geplant. Das Bauvorhaben ruhte dann für zwei Jahre, bevor der Planer den Bauantrag einreichte. In der Zwischenzeit hatte die Gemeinde wegen Hochwassergefahr die Höhenfestsetzung für das Gelände geändert. Der Architekt versäumte es jedoch, sich über mögliche Änderungen zu informieren. Er reichte die veralteten Pläne ein. Sie wurden ohne Auflagen genehmigt und der Bau des Hauses startete.

Kurz vor Fertigstellung legte ein Nachbar Widerspruch ein. Der anschließende Gerichtsprozess zog sich über mehrere Jahre hin, und am Ende verfügte das Landgericht den Abriss des Gebäudes. Der Architekt haftete für den kompletten Schaden. Seine Berufshaftpflichtversicherung übernahm die Kosten von rund 450.000 Euro für Abriss, Neubau und Gerichtsverfahren.

Im Dschungel baurechtlicher Vorschriften

Das Haftungsrisiko, das die Unkenntnis oder Missachtung baurechtlicher Vorschriften mit sich bringt, ist für Architekten und Bauingenieure stark gestiegen. Prüfungen durch die Behörden finden schon aus personellen Gründen nur eingeschränkt statt, zudem sind viele Bauvorhaben genehmigungsfrei. Damit wälzt die öffentliche Hand die Verantwortung zunehmend auf den Entwurfsverfasser ab. Die Vorschriften, die dieser beachten muss, sind vielfältig und umfassen unter anderem

  • Sicherheitsvorschriften (z.B. Standsicherheit, Brandschutz),
  • Umweltvorschriften (z.B. Gebäudeenergiegesetz, Immissionsschutzgesetz, Wasserrecht),
  • Wohnungsnormen, Arbeitsplatzvorschriften etc.
  • sowie die Anforderungen des Bebauungsplans.

Aus der Verantwortung, allen Vorschriften zu entsprechen, entlässt ihn auch eine erteilte Baugenehmigung nicht. Denn die Genehmigungsplanung, die der Architekt oder Bauingenieur seinem Aufraggeber schuldet, muss dauerhaft genehmigungsfähig sein.

Die frühen Planungsrisiken

Neben dem Baurecht können Schäden am Bauwerk zu einem Haftungsfall führen. Wassereinbrüche im Keller oder Rissbildung sind Klassiker bei Anklagen gegen Architekten, und deren Ursache kann bereits in den frühen Leistungsphasen liegen. Wird ein Planer mit der Grundlagenermittlung beauftragt, muss er unter anderem bestehende Boden- oder Hochwasserrisiken kennen bzw. bei Unklarheiten dafür sorgen, dass ein Bodengutachten erstellt wird. Ein pauschaler Hinweis auf einen unbekannten Baugrund entlastet den Tragwerksplaner nicht.

In Leistungsphase 1 muss der Architekt seinen Auftraggeber über die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Verletzt er diese Pflicht und der Bauherr lässt daraufhin ein anderes Gebäude als ursprünglich gewollt planen, kann der Bauherr unter Umständen Schadensersatz einfordern.

Wirtschaftlichkeit und Kosten als Haftungsrisiken

Ein weiterer möglicher Konfliktpunkt ist das Geld. Architekten und Bauingenieure sind zu einer kostengünstigen Planung verpflichtet. Wählen sie in der Vorplanung etwa für eine Sanierungsmaßnahme eine unwirtschaftliche Lösung, verstoßen sie gegen diese Pflicht. Auch für eine mangelhafte Kostenermittlung in Leistungsphase 3 kann der Bauherr sie haftbar machen, wenn sie beispielsweise

  • unrealistische Kennwerte verwenden,
  • grobe Fehler bei der Ermittlung Mengenermittlung machen
  • oder wichtige Details wie die Mehrwertsteuer vergessen.

Diese Beispiele zeigen, dass auch die frühen Leistungsphasen ein wesentliches Haftungsrisiko bergen. Wählen Sie daher bei Ihrer Berufshaftpflichtversicherung eine ausreichend hohe Deckungssumme, die sich an der Größe der von Ihnen bearbeiteten Projekte orientiert.


Egal welche Leistungsphasen Sie bearbeiten: Wir beraten Sie gern bei allen Fragen rund um die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure.

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