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Kündigungsrecht bei Planungsverträgen

von | 26. Okt. 2021

Wer darf einen Architektenvertrag wann kündigen? Und wie sichern Planer ihren Honoraranspruch?

Wer bereits länger ist als Architekt oder Bauingenieur tätig ist, hat es oft genug erlebt: Die Zusammenarbeit mit dem Bauherrn verläuft nicht so partnerschaftlich wie erhofft, oder der Auftraggeber gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Die radikalste Lösung stellt in solchen Fällen eine Kündigung des Planungsvertrags dar.

Ein Bauherr darf sie jederzeit aussprechen, die Architektin oder der Ingenieur hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Welches Honorar das Planungsbüro dann noch erhält, hängt von den Kündigungsgründen ab und oft auch von (fehlenden) Vereinbarungen im Architektenvertrag.

Bauherr kündigt aus wichtigem Grund – Außerordentliche Kündigung

Für den Auftragnehmer besonders ungünstig ist es, wenn der Bauherr den Planungsvertrag aus wichtigem Grund kündigt, den der Architekt oder das Ingenieurbüro selbst zu vertreten hat. In diesem Fall spricht man auch von einer außerordentlichen Kündigung. Dann steht dem Planer nur das Honorar für bereits erbrachte Leistungen zu (ggf. abzüglich eventueller Schadenersatzansprüche). Für den Verlust des restlichen Auftrags steht ihm laut Kündigungsrecht kein Ausgleich zu, was sehr schmerzlich sein kann. Denn der kurzfristige Ausfall lässt sich nur selten durch neue Projekte wettmachen.

Als wichtige Kündigungsgründe gegen den Architekten gelten laut AKNW unter anderem:

  • die Abweichung von vertraglichen Vorgaben,
  • schleppende, zögerliche und unzureichende Leistungserbringung trotz Fristsetzung,
  • die Verursachung besonders grober Mängel,
  • die Verletzung von Kooperationspflichten,
  • die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Vertragsfristen,
  • die schuldhafte, erhebliche Überschreitung von Baukosten,
  • die Erkrankung des Architekten für einen längeren Zeitraum.

Wirft der Bauherr dem Ingenieur oder der Architektin vor, bereits Schäden verursacht zu haben, ist in jedem Fall die Berufshaftpflichtversicherung zu informieren – auch, wenn die Vorwürfe auf den ersten Blick haltlos erscheinen. Der Versicherer prüft die Schadenersatzansprüche und wehrt sie gegebenenfalls für den Planer ab.

Freie Kündigung des Planungsvertrags

Darüber hinaus steht es Auftraggebern frei, aus jedem anderen beliebigen Grund Planungsverträge zu kündigen (ordentliche Kündigung). Vielleicht will ein privater Bauherr das neue Eigenheim nach einem Jobverlust nicht mehr realisieren oder ein Projektentwickler doch lieber neu bauen statt sanieren. Auftraggeber dürfen das Bauvorhaben jederzeit stoppen und den Ingenieur- oder Architektenvertrag kündigen. In diesem Fall erhalten Planer nicht nur das Honorar für bereits erbrachte Leistungen; sie haben auch Anspruch auf das restliche vereinbarte Honorar – abzüglich dessen, was sie nun an Aufwand einsparen bzw. durch neue Aufträge ersatzweise verdienen können.

Honoraranspruch mit und ohne Klausel im Planungsvertrag

Der Gesetzgeber nimmt bei Werkverträgen an, dass Auftragnehmer dann oft satte 95% der geplanten Aufwände einsparen. Hat ihr Bauherr frei gekündigt, können Planer pauschal 5% der entgangenen Auftragssumme einfordern. Im Gegensatz zu Bauunternehmen sparen Architektur- und Ingenieurbüros nach einer Kündigung jedoch kaum Materialkosten ein und haben betriebswirtschaftlich meist einen deutlich größeren Ausfall zu beklagen. Für diesen können sie zwar angemessenen Ersatz fordern, sind dann aber selbst in der Beweispflicht: Wollen sie mehr als nur 5% „Ausfallhonorar“ erhalten, müssen sie nachvollziehbar darlegen, dass ihre Einsparungen durch die Vertragskündigung weniger als 95% betragen.

Da dies in der Praxis oft schwierig oder zumindest sehr aufwändig ist, empfiehlt sich eine abweichende Regelung im Architektenvertrag. Per Vertragsklausel lässt sich zum Beispiel festlegen, dass dem Planungsbüro nach einer freien Kündigung nicht 5%, sondern pauschal 40 oder 60% des restlichen Honorars zustehen. Entsprechende Formulierungshilfen bieten die Berufskammern an.

Kündigungsrecht des Architekten oder Ingenieurs

Im Gegensatz zum Bauherrn dürfen Architekten und Ingenieure einen Planungsvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, also wenn ihnen „die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist“ oder das Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber erheblich erschüttert ist. Gründe für eine außerordentliche Kündigung liegen für einen Planer oder eine Planerin beispielsweise vor, wenn

  • der Auftraggeber Abschlagsrechnungen unberechtigterweise nicht bezahlt,
  • der Bauherr den Planungsablauf durch fortlaufende und unberechtigte Eingriffe erheblich stört,
  • der Architekt / Ingenieur schwer erkrankt,
  • der Auftraggeber zahlungsunfähig ist,
  • der Bauherr eine nicht genehmigungsfähige Bauausführung verlangt
  • oder er den Architekten / Ingenieur persönlich diffamiert.

Die Ingenieurin oder der Architekt hat dann Anspruch auf eine Vergütung aller erbrachten Leistungen. Liegt ein Verschulden des Bauherrn vor, so greift auch der bereits oben geschilderte Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen.

Eine außerordentliche Kündigung sollte für beide Parteien nur das letzte Mittel sein, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist.

Sonderkündigungsrecht des Bauherrn

Eine weitere Möglichkeit, den Planungsvertrag zu beenden, hat der Gesetzgeber 2018 mit dem Sonderkündigungsrecht des Bauherrn geschaffen. Der Auftraggeber darf den Architektenvertrag innerhalb von zwei Wochen nach Ende der sogenannten „Zielfindungsphase“ kündigen. So heißt es im BGB 2018 §650p Abs.2: „Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“ Verbraucher sind über ihr Sonderkündigungsrecht und die zweiwöchige Frist in Textform zu informieren, andernfalls können sie den Vertrag noch deutlich später beenden. Für nicht erbrachte Leistungen haben Architekten nach einer solchen Kündigung keinen Honoraranspruch.

Honorarrechtsschutz für den Fall des Falles

Im besten Fall kommt es zu keiner der genannten Kündigungen, sondern Planer und Bauherr können ihre Differenzen klären und zusammen weiterarbeiten, oder sie einigen sich einvernehmlich, den Vertrag zu beenden. Die Praxis sieht leider anders aus und viele Streitigkeiten landen am Ende vor Gericht. Um hierfür gewappnet zu sein, empfiehlt sich gerade für Architekten und Ingenieure am Bau eine Honorarrechtsschutzversicherung. Sie übernimmt die meist hohen Prozesskosten und damit das finanzielle Risiko eines Gerichtsverfahrens.

Als spezialisierter Fachmakler beraten wir Sie gern unabhängig zu Versicherungen für Architekten und Ingenieure. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

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