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Materialfehler Gewährleistung – wer haftet?

von | 18. Okt. 2017

Wenn fehlerhaftes oder falsches Baumaterial verbaut wird, kann dies auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen sein. Ausschlaggebend für die Haftung sowie den Schadenersatz bei Aus- und Wiedereinbau ist, welcher der Baubeteiligten für den Materialfehler verantwortlich ist.

Vom Architekten oder Beratenden Ingenieur über den Handwerker bis hin zum Lieferanten können Mängel oder Fehler beim Baumaterial entstehen.

Gewährleistung des Architekten bei Mängelanzeige

Der Beratende Ingenieur oder Architekt haftet dann für Materialfehler, wenn er vorsätzlich falsches Baumaterial verwendet. Dieser Fall wird vor Gericht als Planungsfehler angesehen, sodass der Auftraggeber vom Architekten Schadensersatz verlangen kann. Empfiehlt der Architekt Materialien, die sich nicht für den jeweiligen Bau eignen, verletzt er seine Sorgfaltspflicht. Darüber hinaus muss der Planer darauf hinweisen, wenn er mit neuen Materialien keine Erfahrungen hat bzw. sofern möglich über die Risiken dieser aufklären.

Der Architekt oder Ingenieur haftet nicht, wenn er eigenmächtig entscheidet, ein anderes als im Bauvertrag angegebenes Material zu verwenden, da er keine Vollmacht hierzu hat. Wird es dennoch verbaut, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, nicht aber der Planer.

Gewährleistung von Handwerkern bei fehlerhaftem Material

Wählt der Vorunternehmer das Baumaterial falsch aus, dann ist dieser haftbar – auch dann, wenn das ausführende Unternehmen das mangelhafte oder falsche Material einbaut. Der Handwerker ist demnach dem Auftraggeber gegenüber zum Einbau mängelfreien Materials verpflichtet. Verbaut er das Material dennoch, kann er von seinem Lieferanten keinen Schadensersatz verlangen und muss den Ausbau des fehlerhaften Materials sowie den Einbau des neuen Materials auf eigene Kosten übernehmen.

Dass der Handwerker keinen Ersatz vom Zulieferer verlangen kann, liegt unter anderem daran, dass er diesem Verschulden nachweisen müsste, was in den meisten Fällen schwierig ist. Handwerker müssen daher das eingegangene Material sofort und eingehend prüfen – dies umso mehr, als dass Materialfehler auch noch 5 Jahre nach dem Einbau bemängelt und ersetzt werden können.

Immer gut beraten: Bei Fragen zur Haftpflichtversicherung für Architekten, Ingenieure oder Bauherren kontaktieren Sie uns gern.

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