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Nebenberuflich selbständig: Was Architekten und Ingenieure beachten müssen

von | 15. Sep. 2022

Freiberuflich oder als Angestellter arbeiten? Viele Architekten, Bauingenieure oder Fachplaner vereinen beides und sind neben einer Anstellung in Teilzeit selbständig. Da ist etwa der Brandschutzexperte, der nach Dienstschluss Brandgutachten für Schützenvereine erstellt, oder die Mitarbeiterin eines Architekturbüros, die nebenbei für Freunde und Bekannte An- und Umbauten plant. Da ist die angestellte Innenarchitektin, die in Nebentätigkeit ihr eigenes Büro aufbauen möchte, und der Umweltingenieur, der Energieausweise für private Bauherren anbietet.

Nebenberuflich selbständig zu sein bringt viele Vorteile mit sich. Die Nebentätigkeit kann einen willkommenen Zuverdienst darstellen, als zweites Standbein dienen oder als „sanfter Übergang“ die eigene Bürogründung erleichtern. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie sich rechtzeitig mit den Themen ArbeitsrechtSteuernVersicherungen und Kammerbeiträge vertraut machen, die für einen Nebenerwerb wichtig sind.


Arbeitsrecht

Ihre Haupttätigkeit darf nicht unter einer nebenberuflichen Selbständigkeit als Bauingenieur oder Architekt leiden – diesen Grundsatz müssen Sie stets beachten. Das bedeutet unter anderem:

  • Ihre Leistungsfähigkeit und Ihr persönlicher Einsatz als Angestellter oder Beamter darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Sie müssen die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen einhalten, d.h. alle beruflichen Tätigkeiten zusammen dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 48 Wochenstunden in Anspruch nehmen.
  • Urlaubs- und Krankheitstage dürfen nicht für die Teilselbstständigkeit genutzt werden, denn sie dienen der Erholung bzw. Heilung.
  • Ihrem Arbeitgeber darf durch Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit keine Konkurrenz entstehen (Wettbewerbsverbot).
  • Betriebliche Mittel dürfen Sie nicht für Ihre freiberufliche Tätigkeit verwenden.

Verstoßen Sie gegen diese Vorgaben, kann der Arbeitgeber Ihre Nebentätigkeit verbieten.

Angestellte im öffentlichen Dienst müssen jede bezahlte Nebentätigkeit ihrem Arbeitgeber anzeigen. Alle anderen sind nur dann dazu verpflichtet, wenn ihr Arbeitsvertrag entsprechende Vorgaben enthält oder wenn betrieblichen Interessen berührt sind (z.B. steuerliche Änderungen). Dennoch ist allen zu empfehlen, ihren Arbeitgeber zu informieren, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und auf der sicheren Seite zu sein


Steuern

Wenn Sie regelmäßig Einkünfte aus einer freiberuflichen Nebentätigkeit erzielen, müssen Sie diese beim zuständigen Finanzamt anzeigen, indem Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllen und übermitteln. Außerdem sind Sie verpflichtet, jährlich eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Darin geben Sie die Einkünfte aus Ihrer Anstellung ebenso wie diejenigen aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit an. Gut zu wissen: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen als abhängig Beschäftigte.

Wenn Sie als freiberuflicher Architekt oder Ingenieur pro Jahr maximal 17.500 Euro Umsatz (nicht Gewinn!) machen, gelten Sie als Kleinunternehmer und müssen keine Umsatzsteuer erheben. Darauf müssen Sie allerdings auf Ihren Rechnungen hinweisen. Erzielen Sie einen höheren Umsatz, sind Sie verpflichtet, Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und ans Finanzamt abführen.


Versicherungen

Als Angestellter sind Sie in der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung abgesichert. Gerade für junge Bürogründer ist dies ein wesentlicher Vorteil, da sie auf diese Weise nicht die hohen Kosten für eine private oder freiwillige gesetzliche Krankenversicherung schultern müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Krankenkasse Ihre Selbständigkeit als nebenberufliche Tätigkeit akzeptiert. Sie sollten daher in jedem Fall Rücksprache mit Ihrer Krankenversicherung halten, andernfalls drohen ggf. hohe Nachzahlungen. Ihre Selbständigkeit stufen die Krankenkassen in der Regel dann als nebenberuflich ein, wenn Sie sie maximal 18 bzw. 20 Stunden wöchentlich ausüben und die daraus erzielten Einnahmen nicht Ihre Haupteinkommensquelle darstellen.

Neben den Sozialversicherungen ist für nebenberufliche Architekten, Bauingenieure und Fachplaner eine Absicherung der Haftpflicht essenziell. Als Freiberufler gelten Sie – sofern Sie nicht aktiv eine andere Rechtsform wählen – automatisch als Einzelunternehmer. Dadurch haften Sie mit Ihrem Privatvermögen für eventuelle Schäden, die Sie als Selbständiger bei Dritten verursachen. Dies gilt auch dann, wenn Sie „nur“ als freier Mitarbeiter in einem Planungsbüro arbeiten. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist daher unerlässlich und von den Landeskammern für Architekten und Ingenieure zwingend vorgeschrieben.

Da Umfang und Spezialisierung gerade bei nebenberuflichen Architekten und Bauingenieuren stark variieren, sollten Sie sich unabhängig beraten lassen, welche Berufshaftpflichtversicherung zu Ihrer individuellen Situation passt.


Kammermitgliedschaft

Wenn Sie Mitglied einer Architekten- oder Ingenieurskammer sind (denn nur als Kammermitglied dürfen Sie eine entsprechende Berufsbezeichnung führen), wirkt sich eine freiberufliche Nebentätigkeit meist auf Ihren Kammerbeitrag aus. In vielen Landeskammern zahlen Angestellte und Beamte einen geringeren Mitgliedsbeitrag als Selbständige. Sie müssen Ihre Kammer daher über Ihre Teilselbständigkeit und die zu erwartenden Einnahmen informieren.

Egal ob Sie als angestellter Architekt oder Bauingenieur eher zufällig in die Selbständigkeit geraten sind oder ob Sie bewusst ein zweites Standbein oder ein eigenes Büro aufbauen wollen: Kümmern Sie sich rechtzeitig um die notwendigen Formalitäten und lassen Sie sich ggf. bei den Kammern, dem Institut für Freie Berufe oder anderen öffentlichen Einrichtungen beraten.

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Immer gut beraten: Bei Fragen zu Haftpflichtversicherungen für Architekten und Bauingenieure kontaktieren Sie uns gern oder nutzen Sie unseren Tarifvergleichs-Rechner.

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