Die Nebenkosten, die sich für einen Architekten während eines Bauprojekts ergeben, können schnell in die Höhe gehen. Daher sollten sie auf jeden Fall in der Abrechnung auf das Architektenhonorar aufgeschlagen werden. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten. Regelungen dazu finden sich ebenfalls in der HOAI.
Anrechenbare Nebenkosten auf das Architektenhonorar
Zu den anrechenbaren Nebenkosten auf das Architektenhonorar gehören unter anderem:
- Kosten für die Kommunikation wie Telefongespräche und schriftliche Korrespondenz
- Druck von Ausschreibungsunterlagen und Planausfertigungen, insbesondere auch bei Planänderungen
- Nebenkosten des Baustellenbüros
- Geschäftsreisekosten
- Projektdokumentation
Nebenkostenpauschale oder Einzelabrechnung
Der Architekt hat die Möglichkeit, die Nebenkosten entweder pauschal abzurechnen oder per Einzelnachweis. Die HOAI sieht bei einer Pauschalabrechnung keine Obergrenze vor, sofern der Betrag nicht gegen die guten Sitten verstößt – beispielsweise bei einem offensichtlichen Missverhältnis gegenüber den übrigen Kosten schon zu Beginn des Bauvorhabens. Das gilt auch dann, wenn als Honorar bereits die Obergrenze vereinbart wurde, da die Nebenkosten nicht als Teil des Architektenhonorars angesehen werden.
Allerdings ist zu bedenken, dass die Höhe einer Nebenkostenpauschale in der Regel unterhalb des Betrages einer Einzelabrechnung liegt. Darüber hinaus muss die Nebenkostenpauschale vor Vertragsabschluss vereinbart werden – spätere Anpassungen sind nicht mehr möglich. Es ist also nicht unbedingt absehbar, ob die Vereinbarung am Ende die entstandenen Kosten rechtfertigt. Eine Pauschale festzulegen ist demnach zwar mit weniger Zeitaufwand verbunden, von einem wirtschaftlichen Standpunkt gesehen für den Architekten aber mitunter nachteilig.
Die andere Möglichkeit ist, eine detaillierte Nebenkostenaufrechnung zu erstellen, die einen gerechteren Betrag ermöglicht. Das ist beispielsweise durch eine entsprechende Software möglich, die den Aufwand in Grenzen hält.