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Prüfpflicht des Architekten bei fremden Planungsleistungen

von | 8. Feb. 2022

„Dafür bin ich doch nicht zuständig!“, dachte schon so mancher Architekt, der für Planungsfehler anderer haften (und zahlen) musste. Vielen ist nicht bewusst, wie weit ihre Verantwortung und Prüfpflicht bei fremden Planungsleistungen reicht. Wer als Architekt oder Bauingenieur erst ab höheren Leistungsphasen beauftragt wird, muss die Leistungen seiner Vorgänger kontrollieren. In eingeschränktem Maß gilt die Kontrollpflicht sogar gegenüber Fachplanern.

Baut ein Freiberufler oder Architekturbüro auf fremden Planungsleistungen auf, muss es die vom Bauherrn gelieferte Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung oder Leistungsbeschreibung überprüfen: Sind sie geeignet ein mangelfreies Werk zu erstellen? Zu kontrollieren ist dabei insbesondere, ob

  • die Unterlagen vollständig sind,
  • alle behördlichen Vorgaben eingehalten werden und
  • die Regeln der Technik beachtet werden.

Für die notwendige Einarbeitung kann und sollte ein entsprechend höheres Honorar gefordert werden.

Was tun bei Fehlern oder fehlenden Plänen?

Ein Architekt oder Ingenieur, der nur mit Teilleistungen beauftragt ist, kann seine Leistungen grundsätzlich nur auf verwertbare und ausreichende Vorleistungen erbringen. Entdeckt der Architekt oder Bauingenieur Fehler in der vorangegangenen Planung, so sollte er die Pläne nicht eigenmächtig ändern, sondern stattdessen den Auftraggeber informieren und eine korrigierte Planung anfordern. Erhält er selbst den Auftrag, die mangelhaften Pläne zu überarbeiten, kann er sich dies angemessen honorieren lassen.

Vorsicht ist geboten, wenn notwendige Pläne gänzlich fehlen, weil beispielsweise der Bauherr Kosten sparen und daher auf die Ausführungsplanung verzichten will. Wird ohne Werkplanung gebaut und treten später Mängel auf, sehen die Gerichte zwar meist eine Mitschuld beim knausrigen Bauherrn. Doch auch der ausschreibende Architekt haftet in solchen Fällen oft anteilig (z. B. weil er den Auftraggeber nicht ausreichend über die Risiken fehlender Planung aufgeklärt hat).

Kontrolle der Fachplanung

Weitere Schnittstellen bestehen zu Beratenden Ingenieuren und Landschaftsarchitekten. Hier sind die Anforderungen nicht ganz so hoch: Eine fachliche Kontrolle der fachfremden Planungsinhalte müssen Architekten nicht leisten. Tragwerksplaner, TGA-Planer etc. sind für ihre fehlerfreien Unterlagen selbst verantwortlich, vom Architekten werden keine Spezialkenntnisse erwartet. Jedoch muss der Architekt bzw. Bauingenieur sicherstellen, dass die Fachplaner bei ihrer Arbeit von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen sind. So muss er beispielsweise prüfen, ob die vom Statiker unterstellten Bodenverhältnisse tatsächlich zutreffen oder ob die Tragwerksplanerin die richtigen Pläne zugrunde gelegt hat.

Darüber hinaus müssen Planer Fremdleistungen auf ihre Plausibilität und auf offensichtliche Fehler überprüfen. So müssen sie unter anderem im Blick behalten, ob die Fachplanung den Anforderungen der Landesbauordnung genügt. Übersieht ein Architekt offensichtliche Planungsfehler, die auch ohne Spezialkenntnisse erkennbar sind, hat er seine Prüfpflicht vernachlässigt.

Wer haftet für Planungsfehler?

Sind mehrere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, wird die Haftung meist geteilt. Jeder der Verursacher muss dann einen Teil der Kosten tragen, je nachdem wie schwerwiegend seine Pflichtverletzung war. Jeder haftet für seine eigenen Fehler. Dabei bewerten die Gerichte eine mangelhafte Prüfung oft ähnlich oder gar schwerwiegender als die fehlerhafte Planung.

Hat zum Beispiel eine Architektin ihre Kontrollpflicht gegenüber dem Fachplaner vernachlässigt, haften in der Regel beide gemeinsam als sogenannte Gesamtschuldner: Der Bauherr kann nach Belieben entscheiden kann, wen er wegen des Mangels in Anspruch nehmen möchte. Erst im Verhältnis untereinander sind Fachplaner und Architektin gegebenenfalls zum Ausgleich verpflichtet.

Haftungs- und Versicherungsschutz

Bei Bauvorhaben mit vielen Beteiligten ist die Frage, wer für einen Schaden verantwortlich ist und wen welcher Schuldanteil trifft, oft schwer zu beantworten. Nicht selten kommt es deswegen zu jahrelangen Gerichtsverfahren. Eine gute Berufshaftpflichtversicherung ist dann unerlässlich.

Für Generalplaner und Arbeitsgemeinschaften ist eine projektbezogene Haftpflichtversicherung zu empfehlen, die alle beteiligten Planer einheitlich und aus einer Hand absichert. Gegenseitige Schuldzuweisungen für Planungsfehler und Auseinandersetzungen vor Gericht lassen sich so vermeiden. Noch weiter geht die Baukombi-Versicherung, die auch den Bauherrn und die ausführenden Unternehmen in den Versicherungsschutz einschließt und daher bei komplexen Großbauvorhaben zu empfehlen ist.

Wenig Wirkung dürften dagegen vertragliche Haftungsbegrenzungen zeigen. Auch wer schriftlich vereinbart, für Planungsbeiträge des Bauherrn keine Gewährleistung zu übernehmen, erreicht damit nur wenig. Schließlich haftet ein Architekt nicht für die Fehler anderer Planer, sondern für die Verletzung seiner eigenen (Kontroll-)Pflichten.

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