Zur Frage, ob und in wie fern Bürogemeinschaften von Architekten eine gemeinsame Berufshaftpflichtversicherung abschließen sollten, ist zunächst die Form der Zusammenarbeit zu klären: Handelt es sich um eine tatsächliche Bürogemeinschaft oder eine Sozietät? Zwar ist beiden Formen gemein, dass sie dieselben Räumlichkeiten und Ressourcen nutzen, dies ist allerdings nicht entscheidend für eine gemeinsame Berufshaftpflichtversicherung.
Bei einer Sozietät liegt ein Zusammenschluss mehrerer Architekten zur gemeinsamen Berufsausübung vor. Alle Beteiligten treten nach außen hin gemeinsam auf, verfügen also auch über ein entsprechendes Firmenschild, eine entsprechende Website etc. Aufträge werden gemeinsam angenommen und bearbeitet, wobei der Gewinn über einen zuvor festgelegten Schlüssel verteilt wird. Bei einer Bürogemeinschaft werden lediglich Ressourcen und Räumlichkeiten gemeinschaftlich genutzt, die Aufträge werden aber individuell angenommen und bearbeitet. Die Architekten treten nach außen hin deutlich getrennt auf.
Versicherungsauswirkungen bei Sozietäten und Scheinsozietäten
Diese beiden Formen haben neben steuerrechtlichen und anderen Konsequenzen auch Konsequenzen für die Berufshaftpflichtversicherung. Ausschlaggebend ist vor allem der gemeinsame Außenauftritt, der in der Regel für eine Sozietät spricht. In diesem Fall verfügt zwar jeder Beteiligte über eine Berufshaftpflichtversicherung, allerdings besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Das heißt, dass im Schadenfall die Versicherungen aller Architekten haften, wobei die Gesamtsumme gleichmäßig aufgeteilt wird. Dies bedeutet wiederum, dass die Sozien alle füreinander haften, auch dann, wenn der Schadensfall nur auf einen Beteiligten zurückgeht. Vertragsverletzungen und Schadensfälle wirken sich somit auf den Versicherungsschutz aller aus. Daher sollten alle Mitglieder einer Sozietät dieselbe Versicherungssumme wählen.
Aus diesem Grund ist gleichzeitig Vorsicht geboten bei einer Scheinsozietät, also einem gemeinschaftlichen Außenauftritt bei individueller Annahme und Bearbeitung der Projekte. Auch in diesem Fall haften die beteiligten Architekten wie bei einer Sozietät, was zu erheblichen Unterdeckungen und finanziellen Schwierigkeiten führen kann, da die Berufshaftpflichtversicherungen naturgemäß nicht an die Form der Sozietät angepasst sind.