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Verschärft BIM die Haftungsrisken von Architekten und Ingenieuren?

von | 27. Mai. 2021

Viele Architekten und Ingenieure, die neu in die Planung mit BIM starten, fürchten zusätzliche Haftungsrisiken. Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Fachplanern gestalten sich wesentlich enger, was allerdings die gesamtschuldnerische Haftung nicht verschärft. Neue Risiken bringt stattdessen der intensivere Einsatz von Software mit sich. Übernehmen Planer neue Leistungsbilder, ist zudem erweiterter Versicherungsschutz notwendig.

Egal ob mit BIM oder ohne gilt: Jeder Projektbeteiligte haftet grundsätzlich für seine eigenen Leistungen. Zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten kommt es nur, wenn auch seine Planungs- oder Überwachungsleistung mangelhaft ist. Da sich mit Hilfe von BIM viele Fehler frühzeitig erkennen lassen, kann die digitale Methode sogar vorteilhaft sein: Planungsfehler können rechtzeitig korrigiert werden, noch bevor das Gebäude errichtet wird.

Wichtige Fehlerquellen und Haftungsrisiken

Planungsbüros sollten jedoch die zusätzlichen Fehlerquellen und Haftungsrisiken kennen, die das Building Information Modeling mit sich bringt. Hierzu gehören insbesondere technisch bedingte Fehler, die aus dem intensiveren Einsatz von Hard- und Software resultieren, zum Beispiel:

  • Falsche Berechnungen aufgrund fehlerhafter Software
  • Mangelhafte automatisch generierte Leistungsverzeichnisse
  • Fehlende Informationen nach Datenaustausch über das offene Format IFC
  • Urheberrechtsverstöße bei der Übernahme vorgefertigter Teilmodelle
  • Durch Hardware-Ausfälle versursachte Projektverzögerungen

Ingenieure und Architekten haften hierbei grundsätzlich für die von ihnen gewählten Arbeitsmittel. Bei Mängeln sind sie zu Nachbesserungen verpflichtet (müssen also ihre Planung überarbeiten). Schadenersatz (= Geld) schulden sie nur, wenn sie beispielsweise

  • Software oder übernommene Inhalte nicht sorgfältig ausgewählt haben,
  • die Software falsch bedient oder Ergebnisse unzureichend kontrolliert haben,
  • die IT-Sicherheit vernachlässigt haben.

Ohne eigenes Verschulden sind Ansprüche auf Schadenersatz hingegen in der Regel ausgeschlossen.

Was deckt die Berufshaftpflichtversicherung ab?

Der Schutz der Berufshaftpflichtversicherung umfasst alle Tätigkeiten, die zum Berufsbild der Architekten bzw. Ingenieure gehören. Welche Methoden die Planer dabei verwenden, ist prinzipiell egal – was zählt, ist das Ergebnis der Arbeit. Wer somit Grundleistungen der HOAI erbringt, ist versichert, auch wenn der dabei die Planungsmethode BIM anwendet.

„Die projektbezogene Verwendung von BIM-basierter Software oder die Beratung dazu, die berufliche Mitwirkung als Architekt oder Ingenieur im Rahmen von BIM-Projekten, sind im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für gewöhnlich mitversichert“, schreiben Rechtsanwältin Mona Rizkallah und Grundsatzjurist Michael Janke im Deutschen Architektenblatt. Dazu gehören auch die klassischen Aufgaben des BIM-Koordinators, der digitale Fachmodelle prüft und zusammenführt.

Verantwortung von BIM-Koordinator und BIM-Manager

Der BIM-Koordinator haftet gegenüber dem Auftraggeber, dass sein BIM-Modell mangelfrei und für den vereinbarten Zweck verwendbar ist. Hierfür sollten beide die Ziele des Projekts und auch der BIM-Leistungen möglichst konkret im Planungsvertrag festhalten. Somit gelten die gleichen Haftungsmaßstäbe wie auch bei anderen Planungsmethoden: Die vertraglich vereinbarten Ziele müssen erreicht werden, andernfalls ist die erbrachte Leistung mangelhaft.

Architektur- und Ingenieurbüros müssen bei BIM-Projekten besonders darauf achten, dem Bauherrn nur zuzusagen, was technisch auch machbar ist. Vor allem bei Open BIM gestaltet sich der Datenaustausch weiterhin schwierig. Welche Detailtiefe und welchen Umfang die digitale Planung überhaupt haben kann, sollte jedes Büro vor Vertragsunterzeichnung prüfen.

Die Verantwortung des BIM-Managers geht noch um einiges weiter als die der BIM-Koordinatoren. Er übernimmt im Wesentlichen die Funktion eines Projektsteuerers und vertritt damit die Interessen des Auftraggebers. Der BIM-Manager legt die BIM-Ziele fest und sorgt für deren Einhaltung und Kontrolle. Entsprechend ist für diese Tätigkeit Versicherungsschutz für Projektsteuerungsleistungen notwendig, der nicht zur herkömmlichen Berufshaftpflichtversicherung für Architekten oder Ingenieure zählt.

Haftpflichtschutz bei Bedarf individuell anpassen

Die Diskussion darüber, wie weit die Verantwortung von BIM-Koordinatoren und -Managern genau reichen, ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Was die Berufshaftpflicht im Einzelnen alles abdeckt, ist somit teilweise noch offen; auch die Bedingungswerke der Versicherer unterscheiden sich diesbezüglich.

Architekten und Beratende Ingenieure sollten daher im Zweifelsfall Rücksprache mit ihrem Versicherer halten, um den genauen Umfang des Versicherungsschutzes zu klären. Dies gilt insbesondere, wenn sie weitergehende Leistungen übernehmen wollen, wie zum Beispiel:

  • IT-Beratung
  • Softwareerstellung
  • Bereitstellung von Hardware/Servern
  • Neue Besondere Leistungen
  • Leistungen anderer Beteiligter (z.B. Vermessungsleistungen)
  • Projektsteuernde Aufgaben

Hierfür muss der Versicherungsschutz in der Regel individuell erweitert werden, um alle Haftungsrisiken abzudecken.

Architekten und Ingenieure müssen Cyber-Risiken mitdenken

Nicht zuletzt sollten sich alle Projektbeteiligten bewusst sein, dass der Einsatz von BIM die Cyber-Risiken deutlich erhöht. Damit wächst nicht nur die Abhängigkeit von digitalen Daten, auch die möglichen Einfallstore für Viren, Hacker und Co. nehmen drastisch zu. Das kollaborative Arbeiten erfordert es, dass alle Beteiligten jederzeit Zugriff auf alle Projektinformationen haben. Fällt die BIM-Cloud über mehrere Tage aus, werden Projektdaten verschlüsselt oder Daten von Dritten gestohlen, ist der finanzielle Schaden erheblich.

Alle Architekten, Ingenieure und sonstigen Beteiligten müssen daher bei sich sowie im Projekt für ausreichende IT-Sicherheit sorgen: mit regelmäßigen Datensicherungen, aktueller Software und Anti-Viren-Programmen, persönlichen und passwortgeschützten Accounts sowie einem klaren Rechtekonzept. Für das unvermeidliche Restrisiko empfiehlt es sich, die eigene Berufshaftpflichtversicherung um eine Cyber-Versicherung zu ergänzen, die insbesondere teure Eigenschäden abdeckt und Sofort-Hilfe im Ernstfall bietet.

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