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Wer haftet für die Sicherheit auf der Baustelle?

von | 9. Jun. 2022

Für Bauvorhaben gelten umfassende Sicherheitsvorschriften. Sie sollen Arbeitnehmer und Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden bewahren. Was zu der Frage führt, wer eigentlich dafür haftet, wenn es trotz Baustellensicherung zu einem Unfall kommt. Denn im Vergleich zu anderen Branchen sind Beschäftigte im Baubereich nach wie vor einem besonders hohen Unfallrisiko ausgesetzt.

Die Verantwortung verteilt sich – in unterschiedlichem Maße – auf mehrere Beteiligte:

  • Bauherrn
  • Bauunternehmer
  • Architekt/Bauingenieur
  • SiGeKo (sofern vorhanden)

Verantwortung des Bauherrn

Grundsätzlich trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben und damit auch die Verkehrssicherungspflicht. Er hat schließlich den Bau veranlasst. In der Regel delegiert er jedoch die Verantwortung an das Bauunternehmen und den bauüberwachenden Architekten. Diese Auftragnehmer muss er sorgfältig auswählen und – je nach eigener Fachkunde – kontrollieren. Erkennt er selbst Gefahrenstellen oder kommen ihm Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Beauftragten, muss er handeln. Er kann sich der Haftung nie ganz entziehen, sondern behält stets eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht.

Bauunternehmer: Baustellensicherung

Firmeninhaber sind vorrangig selbst verantwortlich für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten. Für Bauunternehmen bedeutet dies: Sie müssen für die Baustellensicherung sorgen, die Arbeitsabläufe organisieren Schutzausrüstung sowie sichere Arbeitsmittel bereitstellen. Ihre Mitarbeiter müssen sie vor Beginn der Tätigkeit auf der Baustelle in das bestehende Sicherheitskonzept einweisen.

Um Unbefugte am Betreten der Baustelle zu hindern, ist sie rundum mit Bauzäunen zu sichern und mit einem Betretungsverbot zu kennzeichnen.

Wann haftet der Architekt / Bauingenieur?

Architekten und Bauingenieure müssen das Bauvorhaben so planen, dass eine sichere Ausführung und später auch Instandhaltung möglich ist.

Übernehmen sie die Bauleitung / Bauüberwachung, tragen sie eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass sie nicht nur die mängelfreie Ausführung kontrollieren müssen, sondern auch – je nach Gefährdungspotenzial – die Sicherheit auf der Baustelle. Erkennt der Ingenieur oder Architekt, dass ein Bauunternehmer die Baustellensicherung vernachlässigt (aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit), muss er einschreiten, um mögliche Unfälle zu verhindern.

Beispiel: Entdeckt der bauleitende Architekt bei Dacharbeiten eine fehlende Absturzsicherung, muss er die Arbeit in diesem Bereich sofort untersagen. Andernfalls haftet er gemeinsam mit dem Bauunternehmer für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Sonderfall Baustellenbesichtigung

Was gilt, wenn eine offizielle Baustellenbesichtigung erfolgen soll, zum Beispiel im Rahmen des Richtfests? Hier muss der Organisator – in der Regel der Bauherr – dafür Sorge tragen, dass die Besucher keinen Gefahren auf der Baustelle ausgesetzt sind. Dies gilt auch bei Bauausschüssen, Presseterminen oder Bürgerbesichtigungen von größeren Projekten. Architekten und Bauüberwacher sollten sich hier ihrer Beratungspflicht bewusst sein und ihren Auftraggeber rechtzeitig auf die notwendige Baustellensicherung hinweisen. Zu diesen gehören beispielsweise Absturzsicherungen und gesicherte Wege.

Solche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für Baustellenbesuche zählen übrigens nicht zu den Grundleistungen der HOAI. Übernimmt das Architektur- oder Ingenieurbüro die Organisation, kann es hierfür entsprechend ein Zusatzhonorar vereinbaren.

Aufgaben des SiGeKo

Bei manchen Bauvorhaben ist der Bauherr verpflichtet, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen – und zwar immer dann, wenn auf der Baustelle unterschiedliche Firmen bzw. mehrere Gewerbe tätig sein werden (§ 3 der Baustellenverordnung). Schnittstellen erhöhen das Unfallrisiko. Sind Subunternehmer beteiligt, die Teilleistungen (z.B. die Elektroinstallation) selbständig ausführen, sind damit automatisch mehrere Arbeitgeber vorhanden. Die Größe des Bauvorhabens spielt hingegen keine Rolle bei der Frage, ob ein SiGeKo notwendig ist.

Der SiGeKo koordiniert die Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle. Er ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzregeln verantwortlich und muss bei größeren Bauvorhaben oder besonders gefährlichen Arbeiten (z.B. wenn Handwerker in mehr als 7 Metern Höhe arbeiten) einen Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellen – noch bevor die Baustelle eingerichtet wird.

Wer als Architekt oder Bauingenieur die Bauüberwachung übernimmt, trägt bereits umfassende Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle. Der zusätzliche Zeitaufwand, ergänzend die Koordinationsleistungen eines SiGeKo zu übernehmen, ist gering. Es macht daher oft Sinn, sie zu einem angemessenen Honorar als Zusatzleistung anzubieten.

Haftung für Sicherheitsverstöße und Unfälle

Verstöße gegen Bau- und Sicherheitsrecht können für die haftenden Personen höchst unterschiedliche Folgen haben. Vernachlässigt ein SiGeKo seine Pflichten, droht ihm ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Hier werden – gerade bei kleineren oder Erstverstößen – meist Bußgelder im dreistelligen Bereich verhängt.

Schwerwiegender sind mögliche Schadenersatzansprüche, wenn sich bei einem Unfall tatsächlich ein Arbeiter oder Baustellenbesucher verletzt. Denn auch bei großer Sorgfalt bleibt immer ein Restrisiko. Solche Schadenersatzansprüche können alle für die Baustellensicherung verantwortlichen Personen treffen, also auch Architekten und Bauingenieur, die die Bauüberwachung übernehmen. Schmerzensgeld und Verdienstausfall summieren sich schnell zu fünfstelligen Summen. Bei Berufsunfähigkeit kommen noch jahrelange Rentenzahlungen hinzu.

Nicht umsonst fordern die meisten Architekten- und Ingenieurkammern von ihren Mitgliedern eine Mindestversicherungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Eine gute Berufshaftpflichtversicherung ist für Planer und Bauleiter unerlässlich. Im unabhängigen Tarifvergleich können Architekten und Ingenieure die Kosten und Leistungen zahlreicher Versicherer prüfen, um ihre Haftung bestmöglich abzusichern.

Zu einer Verurteilung in Strafprozessen kommt es für Planer wegen Sicherheitsverletzungen zum Glück nur selten. Hier drohen bei fahrlässiger Körperverletzung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei fahrlässiger Tötung bis zu fünf Jahre.

Immer gut beraten: Bei Fragen zur Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure kontaktieren Sie uns gern.

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