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Zweiter Rettungsweg nach Vorschrift

von | 25. Apr. 2018

Laut Brandschutzordnung ist ein zweiter Rettungsweg dann erforderlich, wenn das Gebäude in einem Notfall nicht über eine rauch- und feuerfeste Treppe verlassen werden kann. Die Gestaltung des zweiten Rettungswegs beziehungsweise allgemein der Flucht- und Rettungswege hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und ist daher auch in der Umsetzung flexibel.

Flexible Gestaltung der Rettungswege

Für Architekten stellt der zweite Rettungsweg gemäß Brandschutzordnung eine Herausforderung dar – insbesondere bei Bestandsbauten. Hier kollidieren ästhetische Ansprüche mit Versicherungsbedingungen und dem technisch Machbaren. Weitere Faktoren sind die Platzverhältnisse und die Struktur des Grundstücks sowie das Budget.

Es gibt zwei Möglichkeiten, den zweiten Rettungsweg herzustellen: Zum einen kann er baulich herbeigeführt werden, was auch nachträglich noch möglich ist. Zum anderen kann er über Rettungsgeräte der Feuerwehr entstehen, wenn genügend Platz eingeplant wird. Bei der Planung des zweiten Rettungswegs muss vor allem auch der Ausfall des ersten mit einbezogen werden.

Verschiedene Möglichkeiten zum Höhenausgleich

Beim Rettungsweg ist es vor allem wichtig, den Höhenunterschied auszugleichen. Hierzu gibt es für den Planer verschiedene Möglichkeiten. Am einfachsten ist der Aufzug, allerdings kann als Modell nur ein Feuerwehraufzug in Frage kommen, der die entsprechenden Auflagen erfüllt.

Am häufigsten werden Treppen eingesetzt, mit denen sich der Höhenunterschied am gefahrlosesten überwinden lässt. Versicherungen bestehen hier meist auf geraden Treppen. Bei Wendeltreppen ist die ausreichende Sicherheit aus Versicherungssicht nicht gegeben, sodass hier mit höheren Beiträgen gerechnet werden muss. Treppen haben außerdem den Vorteil, dass sie flexibel anzubringen sind und wenig Platz beanspruchen.

Darüber hinaus gibt es noch Rampen und Rutschen. Rampen eignen sich nur bei niedrigeren Gebäuden, Rutschen hingegen erfordern zusätzliche Bedingungen und sind genehmigungspflichtig. Auch können sie nicht als alleiniger zweiter Rettungsweg gelten.

Architekten müssen daher bei der Planung der Flucht- und Rettungswege sowohl bei privaten als auch öffentlichen Gebäuden einiges beachten. Allerdings besteht durch die flexiblen Möglichkeiten der Rettungswege auch ein gewisser Spielraum.

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