Wer als Freiberufler oder Unternehmer bei einem Kunden einen Schaden verursacht, muss dafür einstehen. Eigentlich ein einfacher Grundsatz. Dennoch spielt mitunter eine Rolle, wie es zu dem Fehler gekommen ist: War es leichte oder grobe Fahrlässigkeit? Oder war gar Vorsatz im Spiel?
Vorsatz ist verständlicherweise die schlechteste Variante, da zahlt auch keine Haftpflichtversicherung. Fahrlässig verursachte Schäden sind hingegen in der Regel von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt. Komplizierter wird es, wenn ein Architekt oder IT-Dienstleister seine Haftung gegenüber Kunden vertraglich beschränken möchte. Hier muss er zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit trennen. Doch wie sehen die Unterschiede eigentlich konkret aus?
Leichte Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit (auch einfache oder normale Fahrlässigkeit genannt) liegt laut § 276 II BGB vor, wenn jemand die im (Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab ist, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Sachverständiger in der betreffenden Situation verhalten würde.
Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit liegt ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor, ein unentschuldbares Fehlverhalten. Zwar wird der Schaden nicht wissentlich und gewollt herbeigeführt (das wäre Vorsatz); der Verantwortliche nimmt jedoch mit seinem leichtfertigen Handeln einen möglichen Schaden in Kauf.
Ein Beispiel: Installiert ein IT-Dienstleister ein Sicherheitsupdate aus Zeitmangel nicht sofort, und kommt es daraufhin zu einem Cybervorfall beim Kunden, ist vermutlich von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Versäumt er es hingegen über Monate, wichtige und bekanntermaßen notwendige Patches durchzuführen, handelt er eher grob fahrlässig. Eine klare Abgrenzung gibt es leider nicht, weshalb konkrete Einzelfälle im Zweifel erst vor Gericht geklärt werden. Auch im Baubereich gibt es hierfür keine einfache Richtschnur.
Haftungsbeschränkung in den AGB
Wer als Unternehmer hohen Schadenersatzzahlungen vorbeugen will, kann seine Haftpflicht per Vertrag einschränken – allerdings nur in sehr engen Grenzen. So ist etwa für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit keinerlei Einschränkung in den AGB möglich. Gleiches gilt für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit lässt sich hingegen vielfach auf eine bestimmte Summe begrenzen; jedoch ist darauf zu achten, dass der Vertragspartner dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
Gerade weil eine vertragliche Beschränkung schwierig und für grobe Fahrlässigkeit gar nicht möglich ist, sollten Freiberufler bei ihrer Berufshaftpflichtversicherung auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme achten.
Gute Berufshaftpflichtversicherungen zahlen bei jeglicher Fahrlässigkeit
Für die Berufshaftpflicht- bzw. IT-Versicherung ist die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit meist unerheblich, da sie in beiden Fällen einspringt. Nur noch wenige Anbieter schränken ihren Versicherungsschutz etwa durch eine „Stand-der-Technik“-Klausel ein. Zu Recht: Für die Versicherten sind solch schwammige Formulierungen höchst nachteilig. Der Versicherer kann damit Leistungen leicht verweigern unter dem Vorwand, der Ingenieur habe seine Pflichten verletzt.
Architekten, Ingenieure und IT-Experten sollten zudem ein Auge auf die Sublimite haben. Diese sehen vor, dass die Versicherung bei bestimmten Risiken (z.B. bei Urheberechtsverletzungen oder Asbestrisiken) nur bis zu einem bestimmten Betrag leistet, der oft deutlich unter der vereinbarten Versicherungssumme liegt.
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