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Leichte versus grobe Fahrlässigkeit: Warum ist der Unterschied wichtig?

von | 2. Mrz. 2021

Wer als Freiberufler oder Unternehmen bei einem Kunden einen Schaden verursacht, muss dafür einstehen. Eigentlich ein einfacher Grundsatz. Dennoch spielt es bei der Berufs- und Architektenhaftpflicht mitunter eine Rolle, wie es zu dem Fehler gekommen ist: War es leichte oder grobe Fahrlässigkeit? Oder war gar Vorsatz im Spiel?

Vorsatz ist verständlicherweise die schlechteste Variante – bei absichtlich verursachten Schäden zahlt auch keine Versicherung. Fahrlässig verursachte Schäden sind hingegen in der Regel von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt (s. unten). Komplizierter wird es, wenn ein Architekt oder ein Ingenieurbüro seine Haftung gegenüber Kunden vertraglich beschränken möchte. Hier müssen sie zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit trennen.

Doch wie sehen die Unterschiede eigentlich konkret aus?

Leichte Fahrlässigkeit

Leichte Fahrlässigkeit (auch einfache oder normale Fahrlässigkeit genannt) liegt laut § 276 II BGB vor, wenn jemand die im (Geschäfts-)Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab ist, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Sachverständiger in der betreffenden Situation verhalten würde. Eine kurze Unachtsamkeit, ein umgestoßener Laptop oder ein leicht zu übersehender Rechenfehler können als leicht fahrlässig gelten.

Grobe Fahrlässigkeit

Bei grober Fahrlässigkeit liegt ein besonders schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor, ein unentschuldbares Fehlverhalten. Zwar wird der Schaden nicht wissentlich und gewollt herbeigeführt (das wäre Vorsatz); der Verantwortliche nimmt jedoch mit seinem leichtfertigen Handeln einen möglichen Schaden in Kauf.

Ein Beispiel: Installiert ein IT-Dienstleister ein Sicherheitsupdate aus Zeitmangel nicht sofort, und kommt es daraufhin zu einem Cybervorfall beim Kunden, ist vermutlich von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Versäumt er es hingegen über Monate, wichtige und bekanntermaßen notwendige Updates durchzuführen, handelt er eher grob fahrlässig. Eine klare Abgrenzung gibt es leider nicht, weshalb konkrete Einzelfälle im Zweifel erst vor Gericht geklärt werden.

Auch bei der Architektenhaftpflicht gibt es hierfür keine einfache Richtschnur. Als grob fahrlässig sind beispielsweise folgende Regelverstöße anzusehen:

  • Bauen ohne Baugenehmigung
  • Abweichen von einer genehmigten Planung
  • Abwesenheit bei gefahrgeneigten Arbeiten
  • Zahlungsfreigabe ohne vorherige Rechnungsprüfung

Vertragliche Haftungsbeschränkung

Wer als Selbständiger hohen Schadenersatzzahlungen vorbeugen will, kann seine Haftpflicht per Vertrag einschränken – allerdings nur in sehr engen Grenzen. So ist etwa für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit keinerlei Einschränkung möglich. Gleiches gilt für grobe Fahrlässigkeit.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit hingegen lässt sich im Architektenvertrag vielfach auf eine bestimmte Summe begrenzen; jedoch ist darauf zu achten, dass der Vertragspartner dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Will beispielsweise ein Architekt oder Ingenieur seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf die Deckungssumme seiner Architektenhaftpflichtversicherung beschränken, so muss diese angemessen hoch sein (in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben).

Gerade weil eine vertragliche Beschränkung schwierig und für grobe Fahrlässigkeit gar nicht möglich ist, sollten Freiberufler auf eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Versicherungssumme achten.

Gute Berufshaftpflichtversicherungen zahlen bei jeglicher Fahrlässigkeit

Für die Berufshaftpflichtversicherung ist die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit meist unerheblich, da sie in beiden Fällen einspringt. Nur noch wenige Anbieter schränken ihren Versicherungsschutz etwa durch eine „Stand-der-Technik“-Klausel ein. Zu Recht: Für die Versicherten sind solch schwammige Formulierungen höchst nachteilig. Der Versicherer kann damit Leistungen leicht verweigern unter dem Vorwand, der Ingenieur oder das Architekturbüro habe seine Pflichten verletzt.

Architekten, Ingenieure und andere Freiberufler sollten zudem ein Auge auf die Sublimite der Architektenhaftpflichtversicherung haben. Diese sehen vor, dass die Versicherung bei bestimmten Risiken (z.B. bei Urheberechtsverletzungen oder Asbestrisiken) nur bis zu einem bestimmten Betrag leistet, der oft deutlich unter der vereinbarten Deckungssumme liegt.

Im Schadenfall bestmöglich abgesichert: Wir beraten Sie gern unabhängig, wie Sie günstigen und umfassenden Berufshaftpflichtschutz erhalten. Sprechen Sie uns an!

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