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Neue Pflichtangaben: Das muss im Arbeitsvertrag stehen

von | 26. Jul. 2022

Die gesetzlichen Vorgaben, was im Arbeitsvertrag stehen muss, waren bislang überschaubar. Das ändert sich zum 1. August. Dann soll eine neue Fassung des sogenannten Nachweisgesetzes in Kraft treten, die der Bundestag beschlossen hat. Sie schreibt deutlich mehr Pflichtangaben für Arbeitsverträge vor. Vom kleinen Planungsbüro bis zum Baukonzern sind alle Arbeitgeber von dieser Änderung betroffen. Was gilt nun für Alt- und Neuverträge?

Bisherige Pflichten des Arbeitgebers

Das Nachweisgesetz verpflichtete den Arbeitgeber bisher nur, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten. Folgende Informationen mussten bislang im Arbeitsvertrag stehen:

  • Bezeichnung und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn der Beschäftigung und die Dauer bei befristeten Verträgen
  • Arbeitsort und -zeit
  • Urlaubsdauer
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Kündigungsfrist
  • kurze Beschreibung der Tätigkeit

Spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber dem Angestellten den unterzeichneten Vertrag aushändigen.

Erweiterte Pflichtangaben im Arbeitsvertrag

Mit dem reformierten Nachweisgesetz müssen künftig viele der bisherigen Informationen im Arbeitsvertrag genauer und umfassender festgehalten werden. Außerdem kommen weitere Pflichtangaben hinzu. Bei der Beschäftigung von angestellten Architekten und Ingenieuren sind insbesondere folgende Pflichtinformationen relevant und schriftlich zu dokumentieren:

  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts inklusive Überstundenvergütung, Prämien, Sonderzahlungen etc. (die jeweils getrennt anzugeben sind, mit Fälligkeit und Art der Auszahlung)
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem
  • Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (sofern vereinbart)
  • Die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart)
  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Vereinbarungen zum Arbeitsort und ob dieser frei wählbar ist
  • Bei einer Teilzeitbeschäftigung: Genaue Regelungen zur Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden und wann diese zu leisten sind
  • Die genauen Kündigungsbedingungen: das einzuhaltende Verfahren (mindestens Schriftform), die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Vereinbarungen zum Anspruch auf Fortbildungen
  • Vereinbarungen dazu, wie der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Pflicht nachkommt, eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten
  • Ggf. Vereinbarungen zu Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland

Einige dieser Pflichtangaben sind erforderlich, weil neue Arbeitsformen wie Homeoffice oder flexible Arbeitszeiten gängiger geworden sind. Auch sind neue gesetzliche Ansprüche hinzugekommen, etwa durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz, Ansprüche auf Fortbildungen und auf eine betriebliche Altersvorsorge.

Das ändert sich ab August

Die neuen Vorschriften sind verpflichtend für alle Arbeitsverträge, die ab 1. August 2022 neu vereinbart werden. Fordern angestellte Architekten und Ingenieure ihren Arbeitgeber auf, ihren bestehenden Arbeitsvertrag zu aktualisieren, muss dieser innerhalb knapper Fristen angepasst werden: Innerhalb von sieben Tagen muss der Arbeitgeber für die besonders wichtigen Pflichtangaben eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, spätestens nach einem Monat muss der gesamte Arbeitsvertrag überarbeitet sein.

Kommen Planungsbüros ihren Nachweispflichten nicht nach, droht nun ihnen erstmals ein Bußgeld. Bis zu 2.000 Euro Bußgeld werden fällig, wenn Arbeitgeber die vereinbarten Arbeitsbedingungen nicht ordnungsgemäß dokumentieren.

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