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Urheberrecht – Absicherung und vertragliche Regelungen

von | 30. Jun. 2020

Urheberrechtsverletzungen in der IT können in verschiedenen Bereichen auftreten. Das Risiko steigt, unter anderem weil Quell-Codes nicht in jedem Fall neu entwickelt, sondern von bereits vorhandenen Produkten übernommen werden. Deswegen handelt es sich bei vielen Produkten um eine gemischte Urheberschaft. IT-Dienstleister laufen im Tagesgeschäft teilweise Gefahr, Software-Elemente zu übernehmen, die bereits einer Urheberschaft unterliegen, ohne Lizenzen einzuholen. Das ist nicht nur nachteilig für sie selbst, sondern auch für den Auftraggeber. Denn eine Abnahme oder ein Kauf „in gutem Glauben“ schützt nicht vor etwaigen Urheberrechtsansprüchen. Der IT-Dienstleister muss sich daher entsprechend absichern.

Urheberrecht bei Quellcodes und kleineren Werken

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Entwicklung eines Werkes – dafür muss das Werk noch nicht einmal vollendet sein. Das bedeutet auch, dass es keiner expliziten Anmeldung des Urheberrechtes bedarf. Allerdings ist es auch nicht übertragbar, sondern verbleibt immer beim Schöpfer des Werks. Voraussetzung ist, dass das Werk eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht beziehungsweise ein gewisses Maß an individueller Kreativität besitzen muss. Dies ist allerdings bereits bei kleineren Werken wie beispielsweise Quellcodes der Fall.

Aus ökonomischen und zeitlichen Gründen werden oft bereits vorhandene Quellcodes in Softwares integriert – dies erfordert jedoch in der Regel die Zustimmung der jeweiligen Programmierer. Werden die Quellcodes ohne Zustimmung übernommen, kann dafür sowohl der IT-Dienstleister als auch der Auftraggeber haftbar gemacht werden. Neben Strafen fallen dann gegebenenfalls auch nachträgliche Lizenzgebühren an. Zusätzlich kann der Auftragnehmer den IT-Dienstleister in Regress nehmen, daher brauchen auch Freelancer ein entsprechendes Risikomanagement sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung.

Urheberrechtsregelungen im Vertrag festhalten

Viele der Risiken können bereits durch eine detaillierte Vertragsgestaltung minimiert werden. Beispielsweise hat der IT-Dienstleister als Urheber von Software das Recht, als solcher explizit genannt zu werden. Das ist jedoch vom Auftraggeber nicht immer gewünscht, so dass im Vertrag festgehalten werden muss, dass eine Nennung nicht stattfindet.

Auch die Frage, in wie weit, in welchen Teilen und wie lange das Werk genutzt werden darf, kann vertraglich geregelt werden, indem man entsprechend das Nutzungsrecht festlegt. Hierbei kann man sich an den Erfordernissen des Auftrags orientieren. Ähnliches gilt für die Nutzung von Quellcodes, auch hier sollten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

Urheberrechtsverletzung bei künstlerischen Werken

Bei der Gestaltung digitaler Werke insbesondere innerhalb der Neuen Medien können ebenfalls erhebliche Urheberrechtsverletzungen entstehen, wenn Werke von Künstlern ohne deren Zustimmung verwendet werden. Häufig geschieht dies allzu leichtfertig. Dies zeigt der Fall eines Webdesigners, der für ein Modenshow-Video die passende Musik heraussuchen sollte. Ein Zusammenschnitt des Videos sollte auf der Webseite des Auftraggebers eingebettet und zusätzlich als DVD weltweit verschickt werden. Der Webdesigner meldete die Verwendung zwar der GEMA, wartete aber aus Zeitgründen nicht auf eine endgültige Erlaubnis. Er verwendete den The-Doors-Titel „Riders on the Storm“ in voller Länge sowie vier weitere Titel in Teilen und wurde auf eine Schadensersatzzahlung von knapp 60.000 Euro verklagt.

Die Folgen von Urheberrechtsverletzungen in der IT können durch eine entsprechende IT-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.

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